01. Februar 2021

Historischer Moment: MME & daura haben am 1. Februar um 00:00:01 das erste Schweizer DLT-Registerwertrecht erstellt

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MME und daura haben am 1. Februar 2021, um 00:00:01 Uhr, die ersten Schweizer Registerwertrechte erstellt. Nach diesem historischen Ereignis sind die Aktien der MME Compliance AG nun auf der daura-Infrastruktur (digitale Aktienplattform für CH) erfasst.

Grossartige Nachrichten für die Schweizer Krypto-Branche: Der erste Teil des "Bundesgesetzes über die Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register" ist am 1. Februar 2021 in Kraft getreten. Die neuen Regeln waren eine gemeinsame Anstrengung des Bundes, Marktteilnehmern, Branchenverbänden und anderen Beteiligten, um die aktuellen rechtlichen Grundlagen für Blockchain-basierte Assets zu optimieren.

Seit diesem Februar gibt es im Schweizer Recht neue Bestimmungen zu sogenannten Registerwertrechten (Art. 973d ff. OR). Die Übertragung solcher Registerwertrechte unterliegt den Regeln einer Registervereinbarung und ist ohne Schriftformerfordernis möglich.

MME und daura haben am 1. Februar 2021, um 00:00:01 Uhr, die ersten Schweizer Registerwertrechte erstellt. Nach diesem historischen Ereignis sind die Aktien der MME Compliance AG nun als solche auf der daura-Infrastruktur - der digitalen Aktienplattform für die Schweiz - erfasst. Sehen Sie hier das Video des Live-Event


Ein Registerwertrecht nach Art. 973d ff. OR ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung der Parteien in einem Wertrechteregister eingetragen ist, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Es vermittelt den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, mittels technischer Verfahren die Verfügungsmacht über ihre Rechte.
  • Seine Integrität ist geschützt, indem es durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen, wie die gemeinsame Verwaltung durch mehrere voneinander unabhängige Beteiligte, gegen unbefugte Veränderungen geschützt ist.
  • Der Inhalt der Rechte, die Funktionsweise des Registers und die Registrierungsvereinbarung sind im Register oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten.
  • Die Gläubiger können die sie betreffenden Informationen und Registereinträge einsehen sowie die Integrität des sie betreffenden Registerinhalts ohne Zutun Dritter überprüfen.

Der Schuldner hat sicherzustellen, dass das Wertrechteregister dessen Zweck entsprechend organisiert ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Register jederzeit gemäss Registrierungsvereinbarung funktioniert.

Analog zu Bucheffekten ist der Schuldner aus einem Registerwertrecht nur an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger sowie gegen entsprechende Anpassung des Registers zu leisten berechtigt und verpflichtet. Zudem wird er durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger befreit, auch wenn der ausgewiesene nicht der tatsächliche Gläubiger ist, wenn dem Schuldner nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Weitere Bestimmungen betreffen die Übertragung der Registerwertrechte (Art. 973f OR), Sicherheiten (Art. 973g OR), die Kraftloserklärung (Art. 973h OR) sowie die Information und Haftung (Art. 973i OR).