18. Januar 2021

Die Umwandlung von Inhaber- zu Namenaktien

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Die bereits per 1. November 2019 abgeschaffte Inhaberaktie ist mit zwei Ausnahmen nicht mehr zulässig und alle am 1. Mai 2021 noch bestehenden Inhaberaktien werden von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

Die Zeit vergeht wie im Flug und der 30. April 2021 rückt schnell näher. Der Trubel und die Sorgen um die aktuell ausserordentliche Lage überdeckt verständlicherweise Vieles. Dennoch gilt es für Aktiengesellschaften, welche noch über Inhaberaktien verfügen, folgende ablaufende Frist zu beachten:

Die bereits per 1. November 2019 abgeschaffte Inhaberaktie ist mit zwei Ausnahmen nicht mehr zulässig und alle am 1. Mai 2021 noch bestehenden Inhaberaktien werden von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

Inhaberaktien sind künftig nur noch zulässig, wenn (i) die Gesellschaft ihre Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder (ii) als Bucheffekten ausgestaltet und diese wiederum bei einer von ihr bezeichneten Schweizerischen Verwahrungsstelle hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. In jedem anderen Fall sind Inhaberaktien unter neuem Recht unzulässig. Gesellschaften, die noch über Inhaberaktien verfügen, können diese noch bis spätestens am 30. April 2021 – dann läuft die 18-monatige Übergangsfrist i.S.v. Art. 4 Abs. 1 ÜBest ab – freiwillig in Namenaktien umwandeln. Tun sie dies nicht, wird die Umwandlung per 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen erfolgen. Es gilt, folgendes zu beachten:

Bis zum 30. April 2021:

  • Meldung Inhaberaktien: Der Erwerb von Inhaberaktien muss innert Monatsfrist der Gesellschaft gemeldet werden (GAFI-Meldepflicht i.S.v. Art. 697i OR). Kommen die Inhaberaktionäre ihrer Meldepflicht nicht nach, bleiben sie der Gesellschaft allenfalls unbekannt. Die nicht gemeldeten Inhaberaktionäre können ihre GAFI-Meldung noch während der Dauer der Übergangsfrist – d.h. bis zum 30. April 2021 – nachholen. In unserem Artikel über die Abschaffung der Inhaberaktie, Transparenz im Gesellschaftsrecht lesen Sie mehr zur GAFI-Meldepflicht und den straf- und zivilrechtlichen Folgen bei einer Verletzung dieser Verzeichnisführungspflicht. 
  • Freiwillige Umwandlung: Die Gesellschaft kann ihre Inhaberaktien bis zum 30. April 2021 freiwillig in Namenaktien umwandeln und ein Aktienbuch mit den gemeldeten Aktionären erstellen. Hierzu bedarf es einer Statutenänderung, die zu öffentlich zu beurkunden ist.

Ab dem 1. Mai 2021:

  • Umwandlung ex lege: Per 1. Mai 2021 erfolgt die Umwandlung sämtlicher Inhaberaktien in Namenaktien ex lege. Damit bestehen – abgesehen in den oben genannten Ausnahmefällen – nur noch Namenaktien. Die Gesellschaft muss entsprechend ebenfalls ein neues Aktienbuch erlassen und die Eigentümer der umgewandelten Aktien, welche ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, ins Aktienbuch eintragen. Die Gesellschaft vermerkt dazu ebenfalls, für welche Aktien die GAFI-Meldepflicht im Zeitpunkt der Umwandlung nicht erfüllt wurde (sog. Negativmeldung). Sollten kurz vor der Umwandlung Inhaberaktien erworben werden, so muss dem Aktionär die Meldefrist gemäss Art. 697i Abs. 1 OR gewährt werden, ohne dass das gerichtliche Eintragungsverfahren Anwendung findet.

  • Nachholen der Meldung: Der ehemalige Inhaberaktionär, dessen Inhaberaktien ex lege in Namenaktien umgewandelt wurden, kann sich ab dem 1. Mai 2021 nicht mehr direkt bei der Gesellschaft melden, um im Aktienbuch eingetragen zu werden. Er muss zunächst die Zustimmung der Gesellschaft einholen und anschliessend seine Meldepflicht bis zum 31. Oktober 2024 beim zuständigen Gericht nachholen. Der Antrag des Aktionärs wird vom Gericht gutgeheissen, sofern er seine Aktionärseigenschaft nachweisen kann. Das Vorlegen eines Aktienzertifikats genügt nicht – vielmehr muss der Aktionär z.B. einen Zeichnungsschein oder Zessionsvertrag vorlegen. Soweit die Gesellschaft einer Eintragung nicht zustimmt, kann der Aktionär seine Eintragung nur noch klageweise durchsetzen. In diesem Fall ruhen selbstredend die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs und seine Vermögensrechte verwirken.

  • Annullierung der Aktien: Soweit der ehemalige Inhaberaktionär seine GAFI-Meldepflicht bis am 31. Oktober 2024 nicht erfüllt, werden seine Aktien von Gesetzes wegen per 1. November 2024 nichtig. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt und die Gesellschaft kann über diese frei verfügen. Der ehemalige Inhaberaktionär kann für die Annullierung seiner Aktien noch bis zum 31. Oktober 2034 gegenüber der Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf Entschädigung (Schadenersatz) geltend machen. Dazu muss der Aktionär seine Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien belegen und sich vom Verschuldensvorwurf der Fristversäumung exkulpieren.

Bei einer Umwandlung ex lege trägt das Handelsregisteramt die Umwandlung von Amtes wegen ins Handelsregister ein und vermerkt zugleich, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Die Gesellschaft ist bei der nächsten Statutenänderung verpflichtet, ihre Statuten in Bezug auf die ex lege umgewandelten Namenaktien anzupassen – andernfalls weist das Handelsregisteramt einstweilen jede weitere Statutenänderung zurück.

Fazit: Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien wird empfohlen, diese umgehend (also vor dem 30. April 2021) in Namenaktien umzuwandeln. Bei Fragen und Unterstützung in Bezug auf die Durchführung der nötigen Statutenänderung stehen Ihnen die Anwälte und Notare von MME selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.