24. April 2020

Covid-19: Eine Herausforderung für Arbeitgeber und Grenzpendler

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Für Grenzpendler sind Arbeitgeber verpflichtet, Quellensteuern auf die Lohnzahlungen einzubehalten. Dies gilt grundsätzlich auch in Zeiten von Covid-19.

Aufgrund der Covid-19 Pandemie kommen viele Arbeitnehmer der Empfehlung der jeweiligen Regierungen bzw. Gesundheitsbehörden nach, möglichst zuhause zu bleiben. Dies führt dazu, dass Arbeitnehmer, die gewöhnlich täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln (sogenannte „Grenzpendler“), ihre Arbeit aus dem Home-Office nachgehen. Dies kann zu steuerlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitgeber sowie die Grenzpendler selbst führen.

Betroffene Doppelbesteuerungsabkommen

Die Schweiz hat mit Deutschland, Frankreich (beschränkt auf die Kantone Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn, Waadt, Wallis sowie Neuenburg) Italien (begrenzt auf die Kantone Graubünden, Tessin sowie Wallis) und Liechtenstein besondere Regelungen zu Grenzpendlern vereinbart. Den Vereinbarungen ist gemein, dass sie nur zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich täglich zwischen Wohnsitz(-staat) und ausländischer Arbeitsstätte pendelt. Liegen die Voraussetzungen für einen Grenzpendler nicht vor, erfolgt die Besteuerung regelmässig am Tätigkeitsort (vgl. der jeweils Art. 15 OECD-MA „Einkünfte aus unselbständiger Arbeit“ nachgebildeten Norm).

Auswirkungen von COVID-19

1. Fortbestand der geltenden Regelungen

Grundsätzlich gelten die bestehenden Regelungen bzw. Vereinbarungen zwischen der Schweiz einerseits sowie Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein anderseits auch unter den derzeit herrschenden besonderen Umständen. Diese können nur durch besondere (neue) Vereinbarungen gelöst oder ausgesetzt werden.

2. Die Sicht der Schweiz

Die Schweiz führt zur Zeit Gespräche, wie die Abkommen in dieser ausserordentlichen Situation angewendet werden sollten. Die Resultate der Verhandlungen sind noch ausstehend und werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Es ist deshalb noch unklar, ob Home-Office-Tage im Ausland der Schweizer Quellensteuer unterliegen.

Den Schweizer Arbeitgebern wird deshalb empfohlen, die Quellensteuern weiterhin und unverändert nach den bisherigen Kriterien abzurechnen, auch wenn die jeweiligen Grenzpendler vorübergehend an ihrem ausländischen Wohnort im Home-Office arbeiten.. Damit minimieren die jeweiligen Arbeitgeber ihr gesetzliches Haftungsrisiko für allenfalls zu wenig abgerechnete Quellensteuern.

Die Arbeitnehmer müssen wie bisher die ausserhalb der COVID-Pandemie entstandenen Nichtrückkehrtage notieren. Des Weiteren sollte dokumentiert werden, , wie viele Tage während der ausserordentlichen Situation im Home-Office verbracht wurden.

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass ausländische Home-Office-Tage nicht quellenbesteuert sind, bestehen folgende nachträgliche Korrekturmöglichkeiten:

  • Bis Ende März des Folgejahres die Einreichung eines Antrages auf Neuveranlagung der Quellensteuer, um den Umfang der Quellensteuerpflicht überprüfen zu lassen;
  • Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Zustellung des ausländischen Steuerbescheids, um eine internationale Doppelbesteuerung zu rügen.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet, den Arbeitnehmer bei der allenfalls nötigen Korrektur von Quellensteuerabrechnungen und Korrekturen zu unterstützen und ihn auf die Möglichkeit der Korrektur hinzuweisen.

Die Sicht Deutschlands

Die deutsche Bundesregierung ist bestrebt „mit Umsicht und Bedacht entschieden Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle Bürger*innen und Unternehmen möglichst gering zu halten und nicht zusätzliche Unsicherheiten zu schüren.“ Vor diesem Hintergrund hat Deutschland bereits mit Luxemburg, den Niederlanden sowie Österreich Regelungen (Konsultationsvereinbarungen) geschlossen, um Verwerfungen bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Grenzpendlern zu verhindern. Gemäss den Konsultationsvereinbarungen werden die betroffenen Grenzpendler für einen festgeschriebenen Zeitraum so behandelt, als wären sie normal ihrer Beschäftigung im Tätigkeitsstaat nachgegangen. Es empfiehlt sich auch für den Deutschen Arbeitgeber, in Bezug auf Arbeitnehmer aus der Schweiz, an der bisherigen Lohnsteuerabrechnung festzuhalten und die (schweizerischen) Home-Office-Tage vorderhand zu ignorieren.

Es ist zu hoffen, dass die Schweiz und ihre umliegenden Länder, namentlich Deutschland, Frankreich und Italien diese unbefriedigende Situation alsbald lösen.