15. Mai 2019

Bundesrat legt Gesetzesänderung gegen illegalen Holzschlag vor

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In der Europäischen Union verhindert die Europäische Holzhandelsverordnung das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Holzschlag. In der Schweiz fehlt bisher eine Regelung zur Bekämpfung illegalen Holzschlags.

Der weltweite illegale Holzschlag verursacht klima- und handelspolitische Probleme. Die Weltbank schätzt, dass global alle 2 Sekunden die Fläche von zwei Fussballfeldern illegal abgeholzt wird. In vielen Ländern wird nach wie vor mehr als die Hälfte des geernteten Holzes illegal gefällt. Der illegale Holzschlag ist ein wichtiger Treiber der weltweiten Entwaldung, die rund 17 Prozent zu den globalen CO2-Emissionen und somit auch zur Klimaerwärmung beiträgt.

In der Europäischen Union verhindert die Europäische Holzhandelsverordnung das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Holzschlag. In der Schweiz fehlt bisher eine Regelung zur Bekämpfung illegalen Holzschlags. Damit Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz nicht benachteiligt sind, wurde vom Bundesrat die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine EUTR-identische Regelung verlangt.

Um diese Lücke zu schliessen, will der Bundesrat das Umweltschutzgesetz ändern. Am 7. Dezember 2018 hat er die Botschaft zu dieser Revision an das Parlament verabschiedet. 2017 betrugen die Importe fast 5 Mrd. Franken, das Exportvolumen lag bei rund 1,5 Mrd. Franken.

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European Timber Regulation (EUTR)

Die Holzhandelsverordnung der EU (Verordnung (EU) 995/2010, European Timber Regulation EUTR) verbietet die Inverkehrsetzung von illegalem Holz und verpflichtet alle Marktteilnehmer, welche Holz und Holzerzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr setzen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Wer ein Produkt erstmalig auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringt, muss alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um zu gewährleisten, dass das gehandelte Holz aus legalem Holzschlag stammt. Händler, die bereits in Verkehr gebrachtes Holz kaufen oder verkaufen, müssen die Namen ihrer Lieferanten und Kunden dokumentieren, damit das von ihnen gehandelte Holz zurückverfolgt werden kann.

Marktteilnehmer, die Holz erstmals auf den EU-Markt bringen, sind zu einem Risikomanagement angehalten. Dieses umfasst drei zentrale Elemente: Information und Dokumentation, Risikobewertung und Risikobegrenzung.

Die EUTR Verordnung und die nachgelagerten rechtlichen Bestimmungen der EU geben den allgemeinen Rahmen der Pflichten vor und definieren die zu dokumentierenden Informationen. Dabei gilt: je grösser die Wahrscheinlichkeit für illegalen Holzeinschlag, desto höher die Anforderungen an die Dokumentation. Im Kern steht das Prinzip, dass der Marktteilnehmer über Dokumente verfügen muss, um sicherzugehen, dass die Illegalität des Holzes mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ist das Risiko für illegalen Holzeinschlag vernachlässigbar, wie z.B. in der Schweiz, werden weder weitergehende Dokumentationen noch Massnahmen zur Risikobegrenzung in Form von weiteren Überprüfungen benötigt. Holz wird als legal bezeichnet, wenn es mit den im Zusammenhang mit der Holznutzung relevanten Rechtsvorschriften eines Landes oder einer Region im Einklang steht.

Die EUTR gilt sowohl für in der EU geschlagenes Holz wie auch für Importe von Holz und Holzerzeugnissen aus Drittländern. Der Geltungsbereich umfasst fast alle Holzerzeugnisse. Er wird durch die Nomenklatur der internationalen Zolltarifnummern definiert und ist im Anhand der Verordnung festgehalten. Ausgenommen sind bedrucktes Papier und Holzerzeugnisse, die am Ende ihres Lebenszyklus angekommen sind (Altholz und Altpapier).

Die schweizerische Lösung

Alle Exporte von Holzerzeugnissen aus der Schweiz in die EU unterliegen der EU-Regelung. Denn eine Einfuhr aus der Schweiz in die EU kommt einer Erstinverkehrsetzung von Holz im EU-Markt gleich. Importeure in der EU müssen ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Lieferanten aus der Schweiz beachten und werden von ihnen die nötigen Informationen verlangen. Schweizer Exporteure sollten sich daher vertraut machen mit den Sorgfaltspflichten, denen ihre Abnehmer in der EU unterworfen sind. Bedeutend ist dies für die Schweiz, da rund 90% der Schweizer Exporte von Holzerzeugnissen in die EU gehen. Gleichzeitig kommen rund 95% der Importe aus dem EU-Raum.

Mit der beantragten Änderung des Umweltschutzgesetzes soll die Grundlage geschaffen werden damit der Bundesrat auf dem Verordnungsweg eine mit der EUTR gleichwertige Regelung einführen kann. Damit wird es möglich, die bestehenden Handelshemmnisse mit der EU zu reduzieren.

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