03. April 2020

Auswirkungen des neuen Verjährungsrechts auf den medizinischen Alltag

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MME hat für die Fachzeitschrift YinYang einen Beitrag zum Thema "Auswirkungen des neuen Verjährungsrechts auf den medizinischen Alltag" verfasst.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt in der Schweiz ein revidiertes Verjährungsrecht. Im Zuge dieser Gesetzesrevision kam es zu einer Verlängerung von Verjährungsfristen, welche sich in der Schweiz im Vergleich zu anderen europäischen Ländern als zu kurz herausgestellt hatten. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen in Bezug auf die neuen Verjährungsfristen sowie die damit zusammenhängenden Auswirkungen auch für Ärzte und Therapeuten.

 

Zweck der Verjährung

Grundsätzlich dient die Verjährung dazu, die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu schützen, indem dem Gläubiger eine gewisse Zeit zugestanden wird, in welcher er eine Forderung geltend machen kann. Verzichtet er bis zum Ablauf dieses Zeitraums auf die Geltendmachung seines Anspruchs, kann der Schuldner diese Forderung zurückweisen. Dadurch kann der Schuldner darauf vertrauen, dass die gegen ihn gerichtete Forderung nur innerhalb dieses Zeitrahmens geltend gemacht wird und muss er allfällige Belege zum Beweis nicht jahrzehntelang aufbewahren.

 

Absolute und relative Verjährungsfristen

Grundsätzlich wird zwischen einer absoluten und einer relativen Verjährungsfrist unterschieden. Die absolute Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Schaden eintritt und läuft unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. Die relative Verjährungsfrist hingegen zielt darauf ab, dass der Anspruch innerhalb einer gewissen Zeit nach Kenntnis des Schadens und des Pflichtigen geltend gemacht werden muss. Eine Forderung kann damit durch die absolute Frist bereits verjährt sein, bevor der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat und die relative Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

 

Verjährungsfristen bei Vertragshaftung

Die ordentliche Verjährungsfrist für Forderungen aus einem Vertragsverhältnis beträgt nach geltender Gesetzeslage zehn Jahre. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind die bestehenden Forderungen verjährt. Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren zudem die Forderungen aus ärztlicher Besorgung, welche die Tätigkeit von Physiotherapeuten ebenso wie alternative Behandlungsarten wie z.B. die Traditionelle Chinesische Medizin miteinschliesst. Auch im medizinischen Bereich kann es innerhalb eines Vertragsverhältnisses immer wieder zu einer unsachgemässen Behandlung und einer daraus resultierenden Körperverletzung oder Tötung kommen.

Seit dem 1. Januar 2020 verjähren Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen

  • mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Verjährungsfrist).

 

Verjährungsfristen bei Deliktshaftung

Von den vertraglichen Ansprüchen ist der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus unerlaubter Handlung zu unterscheiden. Bislang sah die gesetzliche Regelung eine relative (einjährige) und eine absolute (zehnjährige) Verjährungsfrist für die Deliktshaftung vor.

Es kommt allerdings immer wieder vor, dass Schäden erst sehr viel später zu Tage treten. Bislang waren bei solchen Spätschäden – wie beispielsweise bei Asbestopfern – die Ansprüche des Geschädigten bereits verjährt, bevor es überhaupt zu einem Krankheitsausbruch gekommen war. Es bestand zunehmend das Bedürfnis, Opfer von solchen Personenschäden, die sich erst lange nach dem verursachenden Ereignis zeigen, besserzustellen.

Durch entsprechende Regelung sollen Personen mit Spätschäden nicht mehr durch eine zu kurze Verjährungsfrist benachteiligt werden. Aus diesem Grund wurde mit der Gesetzesrevision zum 1. Januar 2020 diese Frist deutlich verlängert.

Nach neuer Regelung verjährt der deliktsrechtliche Anspruch:

  • Mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Verjährungsfrist).
  • Bei Tötung oder bei Körperverletzung eines Menschen mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Verjährungsfrist).
  • Bei einer strafbaren Handlung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Neben dem Beispiel von durch Asbest verursachten Personenschäden sind als typische Spätschäden Schädigungen durch ionisierende Strahlung sowie Schädigungen durch medizinische Behandlungen und Eingriffe hervorzuheben. Es erschien dem Gesetzgeber stossend, Ersatzansprüche geschädigter Personen gerade in diesen Fällen an der Verjährung scheitern zu lassen.

Damit zielt die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von Personenschäden unter anderem gerade auf den medizinischen Bereich und damit die Tätigkeit von Ärzten und Therapeuten ab. Während einer Behandlung kann es immer wieder vorkommen, dass der Patient falsche Medikamente verabreicht bekommt, diese nicht verträgt oder auf andere Weise falsch behandelt wird. Bislang konnte die behandelnde Person im Bereich der unerlaubten Handlung auf die absolute Verjährung von 10 Jahren vertrauen. Künftig muss die behandelnde Person 20 Jahre lang damit rechnen, dass eine Behandlung zu einem Schaden und damit zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Denn selbst wenn ärztliche Eingriffe medizinisch indiziert sind und kunstgerecht durchgeführt werden, fallen sie unter die Körperverletzung, wenn sie in die Körpersubstanz eingreifen oder mindestens vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder verschlechtern (BGer 4A_459/2009, Urteil vom 25. März 2010).

 

Ersatzfähige Kosten

Vom Schadensersatzanspruch bei Körperverletzung erfasst sind neben dem Ersatz der Kosten (Heilungskosten) eine Entschädigung für entstandene Nachteile einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (z.B. Ausfälle des Erwerbseinkommens) sowie bei Tötung allfällige Bestattungskosten.

 

Verjährungsbeginn

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist zu beachten, dass diese erst zu laufen beginnt, nachdem das Ereignis auch tatsächlich abgeschlossen ist. Dies ist besonders für Behandlungen relevant, bei denen sich ein Schaden immer weiter entwickeln kann.

Zudem ist für den Beginn der relativen Frist bei der Deliktshaftung die Kenntnis der Person des Haftpflichtigen notwendig; der Geschädigte muss also konkret benennen können, wieso eine (ihn behandelnde) Person haftpflichtig wird.

Demgegenüber wird bei der vertraglichen Haftung für den Fristbeginn nicht die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen verlangt, da man davon ausgehen darf, dass der Geschädigte bei vertragswidrigen Personenschäden seinen Schädiger kennt. Trotzdem kann es in der Praxis gerade bei mehreren behandelnden Ärzten und Therapeuten dazu führen, dass nicht genau gesagt werden kann, wer für den Schaden in welchem Ausmass verantwortlich ist. Dies ist nicht unproblematisch.

 

Verjährungsverzicht und Verjährungsunterbrechung

Auf die Verjährung kann von keinem der Beteiligten im Voraus verzichtet werden. Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, von der Einrede der Verjährung abzusehen. Dies ist frühestens ab Beginn der Verjährung möglich.

Zudem kann die Verjährungsfrist durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners sowie durch Schuldbetreibung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen werden.

 

Geltende Übergangsfristen

Es kann durchaus vorkommen, dass ein Anspruch bei Inkrafttreten der neuen Regelung noch nicht verjährt war. Wenn das neue Recht eine längere Frist als das alte vorsieht, so findet das neue Recht Anwendung. Dabei ändert sich nur die Verjährungsdauer und nicht der Zeitpunkt, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Sollte das neue Recht jedoch eine kürzere Frist bestimmen, so gilt das zuvor geltende Recht weiter. Eine bereits verjährte Forderung bleibt jedoch verjährt und lebt nicht wieder auf.

Konkret gesehen bedeutet dies, dass eine am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist einer Forderung aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung sich auf zwanzig Jahre verlängert. Hierbei wird die Dauer der bereits verstrichenen Zeit an die 20 Jahre angerechnet.

 

Konkrete Auswirkungen auf den Praxisalltag

Zunächst ist ein behandelnder Arzt oder Therapeut für die durch ihn aufgrund einer falschen Behandlung entstandene Schadenersatzpflicht nach neuer Gesetzeslage deutlich länger haftbar. Dies bedeutet für ihn nicht nur, dass er noch viele Jahre nach einer Behandlung in die Pflicht genommen werden kann, sondern auch, dass seine Haftpflichtversicherung unter Umständen entsprechend anzupassen ist.

Zudem werden bisher Krankendossiers in der Regel 10 Jahre lang aufbewahrt. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, gleichzeitig mit Einführung einer längeren Verjährungsfrist auch eine Anpassung der Bestimmungen der Aktenaufbewahrungspflicht vorzunehmen. Hier empfiehlt es sich jedoch auch ohne gesetzliche Regelung und parallel zur neuen Gesetzeslage medizinische Akten länger aufzubewahren. Dies beruht aktuell noch auf Freiwilligkeit, wobei neben der Entscheidung, wie lange die Daten aufbewahrt werden, gewisse technische und finanzielle Aspekte für die Datenspeicherung auf den Datenverantwortlichen zukommen. Indirekt besteht für den Patienten das Risiko, dass sich die längere Aufbewahrung der Daten sowie die höheren Versicherungskosten auf die Kosten der jeweiligen Leistung niederschlagen werden.

 

Fazit

Nach neuer Rechtslage können selbstständige Ärzte, aber auch Therapeuten bei falscher Behandlung künftig doppelt so lange für Personenschäden verantwortlich gemacht werden. Aber trotz Verlängerung der Verjährungsfrist besteht die Gefahr, dass gewisse Schäden sich erst nach den 20 Jahren zeigen und damit Schadenersatzansprüche bereits verjährt sein können. Insbesondere bei körperlichen Eingriffen wie einer Operation können Ursache und der tatsächliche Schadeneintritt zeitlich stark auseinanderfallen und erst Jahrzehnte später zu einer gesundheitlichen Einschränkung des Patienten führen. Trotzdem wurde von einer noch längeren Verjährungsfrist wie beispielsweise 30 Jahre im Sinne des Rechtsfriedens abgesehen.

Nicht unbeachtlich sind die Schwierigkeiten beim Beweis eines Schadens für den Geschädigten, aber auch den Schädiger, wenn die Akten weniger lang aufbewahrt werden müssen als die Verjährungsfrist andauert. Dies gilt es für den Behandelnden wie auch für den Geschädigten bei der Aktenaufbewahrung zu beachten.

Haftpflichtrechtlich wirkt sich die Verlängerung der Verjährungsfrist zudem auf die Nachdeckung der Haftpflichtversicherungspolice aus, da unter Umständen bestehende Versicherungspolicen erweitert werden müssen.

Ihr Team