07. Juni 2023

Zu spätes Zahlen von (provisorischen) Steuerschulden könnte teuer werden

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Der Kanton Zürich erhöht ab 2024 den Ausgleichszins auf Steuerschulden von 0.25% auf 1%. Prüfen Sie Ihre Steuerschuld vor dem 30. September 2023, um Zinszahlungen zu vermeiden.

Ausgleichszins (Zins zulasten der Steuerpflichtigen)

Der Kanton Zürich erhebt ab dem 1. Januar 2024 einen Ausgleichzins von 1% (bisher 0.25%) auf Steuerschulden. Das heisst, sofern die finale Steuerschuld über dem Betrag der provisorischen Steuerrechnung liegt, wird vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 ein Zins von 0.25% und ab dem 1. Januar 2024 von 1% erhoben.

Vergütungszins (Zins zugunsten der Steuerpflichtigen)

Im Gegenzug erhöht der Kanton Zürich ab dem 1. Januar 2024 auch den Vergütungszins von 0.25% auf 1%. Entsprechend werden Zahlungen vor dem 30. September 2023 mit 0.25% verzinst, die positive Differenz zwischen provisorischer Steuerschuld und finaler Steuerschuld wird bis 31. Dezember 2023 ebenfalls mit 0.25% und ab dem 1. Januar 2024 mit 1% verzinst.

Verzugszins (Zins zulasten der Steuerpflichtigen)

Für Zahlungen nach Fälligkeit der finalen Steuerrechnung wird ein Verzugszins von 4.5% erhoben.

Rechenbeispiele

Ausgleichszins Kanton Zürich Vergütungszins Kanton Zürich
Provisorischer Steuerrechnung CHF 500’000.00 Provisorischer Steuerrechnung CHF 2’000’000.00
Zahlung provisorische Steuerrechnung 01.04.2023 Zahlung provisorische Steuerrechnung 01.04.2023
Finaler Rechnungsbetrag CHF 2’000’000.00 Finaler Rechnungsbetrag CHF 500’000.00
Zahlung finale Steuerrechnung 15.12.2024 Zahlung finale Steuerrechnung 15.12.2024
       
Vergütungszins (01.04.23 bis 30.09.23) CHF 625.00 Vergütungszins (01.04.23 bis 30.09.23) CHF 2’500.00
Ausgleichszins (01.10.23 bis 31.12.23) -CHF 937.50 Vergütungszins (01.10.23 bis 31.12.23) CHF 937.50
Ausgleichszins (01.01.24 bis 15.12.24) -CHF 14’375.00 Vergütungszins (01.01.24 bis 15.12.24) CHF 14’375.00
Zinsbelastung -CHF 14’687.50 Zinsgutschrift CHF 17’812.50

Empfehlung

Um mögliche Zinszahlungen zu vermeiden, empfehlen wir die voraussichtliche Steuerschuld des laufenden Jahres vor dem 30. September 2023 zu prüfen und abzuwägen, ob die vorhandene Liquidität besser für operative Tätigkeiten oder zur Vermeidung möglicher Zinszahlungen eingesetzt werden sollte.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Kantone bereits Zinsanpassungen beschlossen haben, weshalb es sich lohnt, die provisorischen Steuerzahlungen unabhängig vom Sitz der Gesellschaft zu überprüfen.