28. Januar 2021

Durchsetzung eines Aktionärbindungsvertrages – ein Überblick

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Die Durchsetzung eines Aktionärbindungsvertrages bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick geben, wie solche Durchsetzungsschwierigkeiten möglichst vermieden werden können.

Um was geht es?

Mit dem Aktionärbindungsvertrag werden Mitgliedschaftspflichten für den Aktionär geschaffen. Hauptregelungsmaterialien bilden regelmässig Stimmbindungsabsprachen und Veräusserungsbeschränkungen. Die beteiligten Aktionäre verpflichten sich dadurch, ihre Aktionärsrechte in einer bestimmten Art und Weise auszuüben sowie bestimmte Verhaltensvorgaben bei der Übertragung von Aktien zu befolgen.

Bei (angekündigter) Nichtbeachtung der vertraglichen Pflichten durch den gebundenen Aktionär stellen sich regelmässig Fragen der Durchsetzung des Aktionärbindungsvertrages. Eine Möglichkeit ist der gerichtliche Weg mittels Klage auf reale Erfüllung der geschuldeten Leistung bzw. auf Unterlassung. Solche gerichtlichen Massnahmen sind allerdings nur sinnvoll, solange die Vertragsverletzung noch nicht stattgefunden hat, lässt sich eine vom gebundenen Aktionär bereits begangene Vertragsverletzung doch in der Regel nicht mehr rückgängig machen und wurde damit oftmals bereits ein definitiver Rechtszustand geschaffen. Sodann kann selbst durch ein rechtzeitiges Ergreifen gerichtlicher Massnahmen nicht verhindert werden, dass der gebundene Aktionär ungeachtet des ergangenen Urteils den Aktionärbindungsvertrag verletzt. So lässt sich der Aktionärbindungsvertrag auf gerichtlichem Wege regelmässig nicht real durchsetzen und es bleibt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist indessen aufgrund der hohen Anforderungen an den Nachweis und insbesondere die Bezifferung eines erlittenen Vermögensschadens oftmals mit Schwierigkeiten verbunden.

Im Ergebnis gilt es möglichst zu vermeiden, die reale Durchsetzung des Aktionärbindungsvertrages über eine gerichtliche Klage bewerkstelligen zu müssen. Vielmehr ist anzuraten, im Aktionärbindungsvertrag für dessen Durchsetzung Massnahmen vorzusehen, welche eine Verletzung des Aktionärbindungsvertrages von vornherein faktisch verunmöglichen oder zumindest klare Anreize zur ordnungsgemässen Erfüllung schaffen. 

 

Was muss ich tun?

In Bezug auf die reale Durchsetzung mittels faktischer Massnahmen im Aktionärbindungsvertrag gilt es zwischen präventiven und repressiven Massnahmen zu unterschieden.

Als präventive Sicherungsmassnahme, welche ein vertragswidriges Verhalten im Voraus faktisch verunmöglichen soll, wird dem gebundenen Aktionär regelmässig der Besitz an den Aktien mittels Hinterlegung entzogen, so dass dieser nicht länger eigenmächtig sachenrechtlich über die Aktien verfügen kann. Weitere mögliche präventive Massnahmen sind beispielsweise die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft, die Einbringung der Aktien in eine Gesellschaft oder die Verpfändung der Aktien bzw. die Begründung einer Nutzniessung daran.

Bei repressiven Sicherungsmassnahmen ist in erster Linie an die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zu denken. Die Konventionalstrafe stellt eine Abrede dar, wonach für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfüllung einer vertraglichen Pflicht der Schuldner eine bestimmte Geldzahlung zu erbringen hat. Der Gläubiger ist dabei insofern bessergestellt als er vom Schadensnachweis befreit wird, was in der praktischen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oftmals eine hohe Hürde darstellt. Die Konventionalstrafe hat zum Ziel, den gebundenen Aktionär zu einem vertragskonformen Verhalten zu motivieren und ihn von einer Vertragsverletzung abzuschrecken.

Wurde eine Konventionalstrafe im Aktionärbindungsvertrag vereinbart, ist der Gläubiger mangels anderer Abrede bei Nicht- bzw. Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den gebundenen Aktionär nur berechtigt, entweder Erfüllung des Aktionärbindungsvertrages oder Leistung der Konventionalstrafe zu verlangen (gesetzliche Vermutung der Alternativität). Entsprechend ist es im Hinblick auf eine erfolgreiche reale Durchsetzung des Aktionärbindungsvertrages wichtig zu vereinbaren, dass die Konventionalstrafe in Abweichung der gesetzlich vermuteten Alternativität kumulativ neben den Erfüllungsanspruch treten soll, der gebundene Aktionär mit anderen Worten bei Verletzung seiner vertraglichen Pflichten die Konventionalstrafe schuldet und daneben seine eigentliche Leistungspflicht dennoch bestehen bleibt.

Die Konventionalstrafe kann grundsätzlich in beliebiger Höhe festgesetzt werden. Übermässig hohe Strafen können indessen durch das Gericht nach seinem Ermessen herabgesetzt werden. Dabei ist aus Gründen der Vertragsfreiheit sowie der Vertragstreue Zurückhaltung geboten. Eine Herabsetzung ist nur in Fällen gerechtfertigt, in welchen zwischen dem vereinbarten Betrag und dem Interesse des Gläubigers an der vollständigen Leistung ein krasses Missverhältnis besteht.

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