26 April 2021

Covid-19 Pandemic as a Booster for the Virtual General Assembly

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Once the restrictions surrounding Covid-19 are over, many companies and shareholders are unlikely to want to do without the benefits of new technologies that they have just gained and thus without the "virtual general assembly".

Text only available in German.

Wie so vieles andere hat Covid-19 auch das Schweizerische Gesellschaftsrecht auf den Kopf gestellt. Im Unterschied zu fast allen anderen Bereichen sind die Implikationen in dieser Hinsicht jedoch nicht nur negativ, sondern haben gar zu einer disruptiv raschen Digitalisierung von mühseligen Administrativprozessen für Schweizer Unternehmen geführt. So wurde aufgrund des weitreichenden Versammlungsverbots die elektronische bzw. virtuelle Generalversammlung mit Art. 27 Covid-19 Verordnung 3 eingeführt – eine Neuerung, die seit Jahrzehnten im Rahmen der Aktienrechtsrevision ausgiebig diskutiert, bis zur Pandemie aber noch nicht umgesetzt worden war.

Wenn die Einschränkungen rund um Covid-19 erst vorbei sein werden und die Covid-19 Verordnung ihre Gültigkeit verloren haben wird, dürften viele Gesellschaften und Aktionäre/innen kaum mehr auf die gerade erst gewonnenen Vorzüge neuer Technologien verzichten wollen. Doch was geschieht, wenn die Inkraftsetzung der Aktienrechtsrevision noch weiter auf sich warten lässt?

 

Die Generalversammlung unter der Covid-19-Verordnung 3

Gemäss gesetzlicher Grundlage müssen Schweizer Unternehmen innert sechs Monaten nach dem Geschäftsabschluss ihre ordentliche Generalversammlung durchführen. Nach geltendem Recht ist diese physisch abzuhalten: Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre müssen in der GV aus-geübt werden und für Beschlussfassungen wird physische Präsenz der Aktionäre, ihrer persönlichen Vertreter oder des unabhängigen Stimmrechtsvertreters verlangt.

Zulässig sind indes bereits heute Generalversammlungen mit Teilnahmemöglichkeit via Internet. Hierbei handelt es sich ebenfalls um sog. «Präsenz-GVs», an der nicht anwesende Aktionäre bzw. deren Vertreter zusätzlich die Möglichkeit haben, auf elektronischem Wege teilzunehmen. Durch online Bild- und Tonübertragung in Echtzeit können die physisch anwesenden und die elektronisch teilnehmenden Aktionäre simultan und zeitverzugslos miteinander interagieren.

Unter den durch Covid-19 erschwerten Umständen musste jedoch eine Sondervorschrift geschafft werden, welche Aktionärinnen und Aktionären die Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte trotz Versammlungsverbot erlaubt: Gemäss Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 kann der Verwaltungsrat sodann anordnen, dass Aktionäre ihre Rechte ausschliesslich auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form oder durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Dies bedeutet also, dass das im Obligationenrecht («OR») verankerte Recht auf physische Teilnahme des Aktionärs an der Versammlung durch die Anordnung des Verwaltungsrates vorübergehend eingeschränkt werden kann.

Eine minimale physische Substanz ist jedoch dennoch für eine jede digitale Generalversammlung einzuhalten. So ist nach wie vor ein Austragungsort zu bezeichnen, an welchem sich der Vorsitzende sowie der Protokollführer und allenfalls der Notar einfinden müssen. Zudem muss sicher-gestellt werden, dass jeder Teilnehmende identifiziert wird und sich an der GV äussern, die Voten anderer Teilnehmenden hören und seine Rechte, namentlich das Stimmrecht, ausüben kann. Damit muss durch die zugrundeliegende verwendete Technologie sichergestellt werden, dass den Aktionären eine physisch-äquivalente Teilnahme ermöglicht wird.

 

Die Generalversammlung gemäss Aktienrechtsreform

Mit der Reform des Schweizerischen Aktienrechts wird u.a. das Institut der Generalversammlung modernisiert: So wird Unternehmen auch unabhängig der Covid-19-bedingten Einschränkungen mehr Flexibilität bei der Organisation und der Durchführung der alljährlichen Plenumsversammlung eingeräumt, indem diese inskünftig neue digitale Technologien nutzen werden dürfen.

Im Unterschied zu den Bestimmungen zur Durchführung von Gesellschaftsversammlungen unter der Covid-19-Verordnung 3 wird jedoch gemäss den Änderungen im OR eine statutarische Grundlage für die Durchführung einer elektronischen (bzw. virtuellen) Generalversammlung vorausgesetzt sein. Ein weiterer Unterschied zur Covid-19 Verordnung besteht indes darin, dass gestützt auf nArt. 701d OR gänzlich auf einen Austragungsort verzichtet werden kann. Inskünftig werden demnach solche ausschliesslich über das Internet stattfindende Cyber-Hauptversammlungen zulässig sein. Die Durchführung einer Generalversammlung an mehreren Tagungsorten wird in nArt. 701a Abs. 2 OR ausdrücklich erlaubt. Auch darf diese im Ausland stattfinden (nArt. 701b OR), sofern die Statuten dies vorsehen und dadurch die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in unsachlicher Weise erschwert wird.

 

Übergangsphase und Fazit

Mit Blick auf die gegenwärtigen Entwicklungen im Gesundheitsbereich kristallisiert immer mehr die Hoffnung, dass flächendeckende Impfstrategien global und auch in der Schweiz zu einer raschen Verbesserung bzw. Überwindung der pandemischen Situation verhelfen und damit die Ausserkraftsetzung der Covid-Präventionsmassnahmen veranlassen werden. Anwälte fürchten dadurch einen erneuten Rückschritt im Gesellschaftsrecht, da in der Zeit der «Lücke» zwischen Covid-Verordnung und Inkrafttreten der Aktienrechtsreform eine konkrete gesetzliche Grundlage fehlt, wonach eine rein virtuelle Generalversammlung durchgeführt werden könnte.

Wir vertreten jedoch die Auffassung, dass interessierte Unternehmen, die auch inskünftig Gesellschaftsversammlungen (ausschliesslich) digital abhalten möchten, die neue Gesetzgebung antizipieren und sich so frühzeitig vorbereiten können. Nach Inkrafttreten der Revision haben die Gesellschaften zwei Jahre Zeit, ihre Statuten gegebenenfalls anzupassen, um über die erforderliche Grundlage für virtuelle Generalversammlungen zu verfügen. Es spricht indes nichts dagegen, die anstehende «GV-Saison» bereits heute zu nutzen, um eine generische, dem heute geltenden OR nicht entgegenstehende Formulierung in die Gesellschaftsstatuten aufzunehmen, wonach das Unternehmen virtuelle Generalversammlungen dann durchführen dürfe, wenn keine geltenden Gesetze dem widersprächen.

Und bis die neue Statutenbestimmung ihre volle Wirkung entfalten kann, können Schweizer Unternehmen ihre Generalversammlungen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen – und damit eines physischen Austragungsortes – ganz einfach als Internet-GV durchführen.

Gerne steht Ihnen unser Team in allen gesellschaftsrechtlichen Belangen zur Verfügung und unterstützt Sie tatkräftig bei der Ausformulierung von Statutenbestimmungen, die Ihrem Unternehmen durch einen kleinen Schritt heute grosse Möglichkeiten in der Zukunft bescheren können.