18. Oktober 2019

Auswirkungen der STAF auf Holdinggesellschaften

  • Artikel
  • Tax
  • Transaktionen / M&A

Das Holdingregime befreit bis anhin Holdinggesellschaften komplett von der kantonalen und gemeindlichen Gewinnsteuer. Mit der STAF wird das Holdingregime zum 31. Dezember 2019 abgeschafft.

Abschaffung des Holdingregimes

Das Holdingregime befreit bis anhin Holdinggesellschaften komplett von der kantonalen und gemeindlichen Gewinnsteuer. Als Holdinggesellschaften gelten Gesellschaften, deren Beteiligungen oder Erträge aus den Beteiligungen mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Auf Bundesebene profitieren qualifizierende Beteiligungserträge und Kapitalgewinne aus der Veräusserung von solchen Beteiligungen vom sogenannten Beteiligungsabzug. Nicht-Beteiligungserträge unterliegen auf Bundesebene der ordentlichen Besteuerung.

Mit der STAF wird das Holdingregime zum 31. Dezember 2019 abgeschafft. Infolgedessen unterliegen die Gewinne ab der Steuerperiode 2020 der kantonalen und gemeindlichen Gewinnsteuer (Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen unterliegen weiterhin dem Beteiligungsabzug).

Anpassung der Gewinnsteuerwerte

Grundsatz

Weil allfällige Abschreibungen auf Aktiven unter dem Holdingregime für die Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern steuerlich ins Leere fielen, sollte die Realisierung der während dem Holding-Regime entstandenen stillen Reserven nach dem Wegfall des Holdingregimes nicht zu einer Steuerbelastung der Gesellschaft führen. Die Kantone folgen grundsätzlich dieser Auffassung.

«Step-up» auf qualifizierte Beteiligungen

Beim Verkauf von Beteiligungen unterliegt die Differenz zwischen den Gestehungskosten und einem allenfalls tieferen Gewinnsteuerwert (wiedereingebrachte Abschreibungen) der Gewinnsteuer. Der Betrag, der die Gestehungskosten übersteigt, profitiert hingegen vom Beteiligungsabzug. Um auf Kantons- und Gemeindeebene die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen zu vermeiden, ist es möglich, einen steuerneutralen Step-up der Gewinnsteuerwerte bis zu den Gestehungskosten vorzunehmen. Ist der Verkehrswert der Beteiligung geringer als die Gestehungskosten, ist ein steuerneutraler Step-up bis maximal zum Verkehrswert möglich. In diesem Fall werden für die Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern die Gestehungskosten auf den (niedrigeren) Verkehrswert angepasst.

Für die Ermittlung des Verkehrswerts der Beteiligungen kommt grundsätzlich die Praktikermethode (vgl. Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; www.steuer-konferenz.ch; nachfolgend «KS 28») zur Anwendung.

 

Vorgehensweise

Die Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt regelmässig im Rahmen der Einreichung der Steuererklärung 2019. Die Aufdeckung der stillen Reserven wird entweder auf Grundlage eines im 2012 gefällten Bundesgerichtsentscheides («altrechtlicher Step-up») oder auf Grundlage der STAF («neurechtlicher Step-up») vorgenommen.

Beim altrechtlichen Step-up erfolgt die Aufdeckung der stillen Reserven in der Steuerbilanz und der entsprechende Betrag ist als versteuerte stille Reserve in der Steuerbilanz zu zeigen. Die versteuerte stille Reserve unterliegt infolgedessen der Kapitalsteuer. Im Rahmen des neurechtlichen Step-up’s werden die stillen Reserven lediglich mittels Verfügung festgestellt. Auf die Steuerbilanz hat der neurechtliche Step-up grundsätzlich keine Auswirkung. Infolgedessen unterliegen die festgestellten stillen Reserven nicht der Kapitalsteuer.

 

Empfehlung

Bei der Aufdeckung von stillen Reserven auf qualifizierte Beteiligungen ist für die Zwecke der direkten Bundessteuer mit einer Abrechnung über die entsprechenden stillen Reserven zu rechnen. Wird hingegen auf den Step-up verzichtet, unterliegt die Differenz zwischen dem niedrigeren Gewinnsteuerwert und den Gestehungskosten spätestens im Falle eines Verkaufs der qualifizierenden Beteiligungen, als wiedereingebrachte Abschreibung nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf Kantons- und Gemeindeebene der Gewinnsteuer.

Vor diesem Hintergrund ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufdeckung stiller Reserven auf qualifizierte Beteiligungen sinnvoll ist.