Der Bundesrat hat im Rahmen einer Teilrevision der Chemikalienkontrollverordnung (ChKV) die Kontroll- und Bewilligungsverfahren für den Umgang mit Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit geändert. Die Kompetenzen des SECO wurden diesbezüglich ausgeweitet. Gleichzeitig wurde auch die Kriegsmaterialverordnung (KMV) angepasst. Sowohl nach ChKV als auch nach KMV muss seit dem 1. November 2021 zwingend der Nachweis eines funktionierenden und angemessenen ICP erbracht werden.
Am 1. November 2021 ist die teilrevidierte Chemikalienkontrollverordnung (ChKV) in Kraft getreten. Zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für die Herstellung gewisser Chemikalien, welche sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können, ist für Mengen bis zu 100 g pro Jahr und Betrieb neu das SECO und nicht mehr der Bundesrat zuständig. Um die Rechtssicherheit zu stärken sind zudem die Meldefristen für Chemiewerke neu in der Verordnung verankert. Bisher wurden diese vom Labor Spiez festgelegt.
Für die Erteilung einer Bewilligung nach ChKV muss neu der Nachweis erbracht werden, dass eine zuverlässige firmeninterne Kontrolle (Internal Compliance Programme, «ICP») vorhanden ist, die die Einhaltung der Vorschriften der Güterkontrollgesetzgebung gewährleistet (neu in Art. 19a Abs. 2 ChKV).
Der Bundesrat hat diese Änderungen der ChKV und Ausweitung der Kompetenzen des SECO zum Anlass genommen, gleichzeitig eine schon längst anstehende Anpassung der Kriegsmaterialverordnung vorzunehmen. Während der Nachweis eines ICP für Bewilligungen nach der Güterkontrollgesetzgebung bereits seit 2016 verlangt wird (Art. 5 Abs. 2 GKV), fehlte eine entsprechende Bewilligungsvoraussetzung bisher in der Kriegsmaterialgesetzgebung. Diese Voraussetzung wurde nun ausdrücklich in Art. 12a Abs. 2 KMV aufgenommen und verankert. Entsprechend hat das SECO auch sein ICP-Merkblatt sowie das Formular zur Erbringung des ICP Nachweises angepasst und Verweise auf die KMV aufgenommen.
Juristische Personen, die Bewilligungen auf Grundlage der KMV oder der GKV einolen, müssen ihr ICP sowie auch ihre ICP-Nachweise nun entsprechend anpassen und dem SECO neue Bestätigungen bzw. Nachweise einreichen (vgl. Internal Compliance Programme-ICP)