16. April 2020

Öffentliches Planungs- und Baurecht in der Coronakrise

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Von der Coronakrise und der Erklärung der «ausserordentlichen Lage» durch den Bundesrat am 16. März 2020 ist auch das Planungs- und Bauwesen betroffen.

Trotz Umstellung auf Homeoffice und dem damit einhergehenden eingeschränkten Dienstleistungsangebot der kantonalen und kommunalen Stellen, sind die Behörden bestrebt, die Planungs- und Baubewilligungsverfahren im Einklang mit den angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufrecht zu erhalten. Als Fachaufsichtsbehörde hat die Baudirektion des Kantons Zürich zu diesem Zweck am 26. März 2020 ein Kreisschreiben an die Gemeinden erlassen. Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Auskunft darüber geben, wie die Verfahren im Bau- und Planungsrecht in der Coronakrise weitergelebt werden. Die Ausführungen beschränken sich auf den Kanton Zürich, wobei kommunal Unterschiede auftreten können.

Als Grundsatz gilt, dass die Planungs- und Baubewilligungsverfahren soweit möglich fortgesetzt werden. Die kantonale Baudirektion weist darauf hin, dass allfällig bereits angeordnete generelle Sistierungen von öffentlichen Auflagen dem Erfordernis der Einzelfallbetrachtung widersprechen und deshalb wieder aufgehoben werden sollten. Im Wesentlichen können folglich Baubewilligungsgesuche bei den zuständigen Ämtern weiterhin postalisch eingereicht werden. Weiter bemühen sich die Gemeinden des Kantons Zürich, die öffentliche Auflage von Plänen unter Beachtung der Schutzvorschriften des Bundesrates zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang legt die Baudirektion den Gemeinden nahe, einsichtswilligen Personen nach Möglichkeit einen elektronischen Zugang zu den Gesuchsunterlagen (bspw. per E-Mail) zu eröffnen. Bei einer öffentlichen Auflage der Pläne in den kommunalen Gemeindehäusern empfiehlt sie zur Einschränkung des Publikumsverkehrs eine telefonische Voranmeldung.

Der Bundesrat hat mit der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 angeordnet, dass gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen und zwar bereits mit Inkrafttreten der Verordnung bis und mit dem 19. April 2020. Die Verordnung ist allerdings nur auf solche Fristen anwendbar, für welche auch sonst ein Fristenstillstand basierend auf dem anwendbaren Verfahrensrecht besteht. Dies ist nicht der Fall für die Frist um Begehren eines Bauentscheids und die Rekursfrist an das Baurekursgericht. Im öffentlichen Baurecht bleibt es daher dabei, dass innert einer Frist von 20 Tagen der Bauentscheid eines publizierten Baugesuchs verlangt werden muss, um dem Rekursrecht nicht verlustig zu gehen, sowie, dass innert 30-tägiger Frist ein Rekurs gegen einen Bauentscheid an das Baurekursgericht eingereicht werden muss. Der erweiterte Stillstand der Fristen ist hingegen für die Eingaben vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich relevant.

Falls es mit Ihrem Baugesuch nicht vorwärts geht oder Siesonstige Fragen rund um das Bewilligungs- oder Rekursverfahren haben, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.