Zuständigkeit für arbeitsrechtliche Klagen
Bundesgerichtsentscheid, Arbeitsrecht
Das Bundesgericht hat in einem neuen Entscheid (4A_189/2018) die in der Literatur verbreitete Auffassung bestätigt, dass sich ein Arbeitgeber bei der Klage gegen den Arbeitnehmer nicht auf den Gerichtsstand der Niederlassung (Art. 12 ZPO) abstützen kann. Nur der Arbeitnehmer kann diesen Gerichtsstand anrufen. Dem Arbeitgeber stehen ausschliesslich die Gerichtsstände nach Art. 34 ZPO zur Verfügung.
Den Entscheid vom 28. September 2018 finden Sie hier.
Oktober 2018 | Autor: Martina Aepli
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