Verschärfung der Sanktionen gegenüber Nordkorea
Sanktionen, Embargo, Nordkorea, Compliance
In Umsetzung der Resolution 2270 (2016) des UNO-Sicherheitsrats hat der Bundesrat die Sanktionen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) erheblich verschärft. Die neuen Bestimmungen sind am 18. Mai 2016 in Kraft getreten.
Als Reaktion auf die Nuklear- und Raketentests Nordkoreas vom 6. Januar und 7. Februar 2016 hat der UNO-Sicherheitsrat am 2. März 2016 die Resolution 2270 (2016) erlassen und damit die Sanktionen gegenüber Nordkorea deutlich verschärft. Die Resolu-tion beinhaltet weitgehende Einschränkungen im Handel mit Gütern, im Finanzbereich, im Schiffs- und Luftverkehr sowie im Ausbildungsbereich. Aufgrund der umfangreichen Änderungen wurde die bisherige Verordnung vom 25. Oktober 2006 einer Totalrevision unterzogen.
Das geltende Exportverbot für Luxusgüter wurde um weitere Güter ergänzt (wertvolle Uhren, Sportboote, Schneemobile, Gegenstände aus Bleikristall, Sportutensilien etc.). Zu diesem Zweck werden künftig sämtliche Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren aus bzw. nach Nordkorea durch den Zoll kontrolliert, um zu gewährleisten, dass keine verbotenen Güter nach Nordkorea gelangen. Ausfuhren und Durchfuhren nach Nordkorea bedürfen einer vorgängigen Anmeldung bei Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Neu ist zudem auch der Export von Gütern, welche die operativen Fähigkeiten der nordkoreanischen Truppen stärken, verboten. Weiter wurden auch der Verkauf und die Lieferung bestimmter Flugkraftstoffe mit einem Verbot belegt sowie der Kauf gewisser Rohstoffe (Kohle, Eisen, Gold, gewisse Erze und Seltener Erden) aus Nordkorea untersagt.
Die bereits geltenden Finanzsanktionen wurden ebenfalls auf einen erweiterten Personenkreis ausgedehnt (Einfrieren von Vermögenswerten sowie Bereitstellungsverbot). Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einen Konnex zu den Nuklear- und Raketenprogrammen Nordkoreas haben, sind gesperrt. Dies gilt auch für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen die im Eigentum oder unter Kontrolle des Regimes stehen. Ebenfalls untersagt sind die Eröffnung von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Vertretungen von Schweizer Banken. Bis am 2. Juni 2016 müssen zudem alle bestehenden Niederlassungen und Bankkonten in Nordkorea geschlossen werden. Umgekehrt dürfen nordkoreanische Banken keine Filialen in der Schweiz unterhalten.
Im Bereich des Schiffs- und Luftverkehrs untersagen die Sanktionen den Abschluss von Charter- und Leasingverträgen für Flugzeuge und Schiffe. Zudem dürfen weder Start-, Lande-, noch Überflugsrechte für Flugzeuge erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich Güter an Bord befinden, welche gegen die Bestimmungen der Verordnung verstossen könnten. Im Ausbildungsbereich sehen die Sanktionen für Staatsangehörige der demokratischen Volksrepublik Korea ein Verbot vor, künftig bestimmte Studiengänge (etwa in höherer Physik, fortgeschrittener Computersimulation oder Kerntechnik) zu besuchen. Ebenso ist die militärische, paramilitärische und polizeiliche Ausbildung von Ausbildern, Beratern und Behördenmitgliedern Nordkoreas verboten.
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(Quelle: www.news.admin.ch)
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