Vernehmslassung zur Steueramtshilfe
Steueramtshilfeverordnung, spontaner Informationsaustausch, Rulings
Beim spontanen Informationsaustausch im Allgemeinen sieht die revidierte Verordnung organisatorische Massnahmen für eine enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie für eine einheitliche Umsetzung auf nationaler Ebene vor. Sie enthält ferner Bestimmungen zum Verfahren, zu den Fristvorgaben und zu den Informationen, die den ausländischen Steuerbehörden zu übermitteln sind.
Für den spezifischen Fall des Informationsaustauschs über Steuervorbescheide definiert die Verordnung die Kategorien von Steuervorbescheiden, die dem spontanen Informationsaustausch unterstehen. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Projekt von OECD und G20 gegen die Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und die Gewinnverschiebung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Die Ergebnisse des BEPS-Projekts wurden der Öffentlichkeit im Oktober 2015 vorgestellt. Der spontane Informationsaustausch über Steuervorbescheide stellt einen internationalen Standard dar, zu dessen Einhaltung sich sämtliche Staaten der G20 und der OECD auf politischer Ebene verpflichtet haben.
Grundlage der neuen Verordnungsbestimmungen bilden das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) sowie das revidierte Steueramtshilfegesetz (StAhiG), das die Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens regelt. Das Amtshilfeübereinkommen und das revidierte StAhiG wurden von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 verabschiedet. Es ist vorgesehen, sie per 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen.
Der spontane Informationsaustausch beschränkt sich auf die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens. Gemäss aktueller Planung tritt die revidierte Verordnung am 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss dieser Planung soll der spontane Informationsaustausch der Schweiz, gestützt auf die vorhandene Rechtsgrundlage, ab 1. Januar 2018 stattfinden und Steuerperioden ab diesem Datum betreffen. Um den administrativen Aufwand möglichst zu begrenzen, sind Steuervorbescheide, die vor dem 1. Januar 2010 erteilt wurden, vom spontanen Informationsaustausch ausgeschlossen, was den OECD-Empfehlungen entspricht.
Quelle und Vernehmlassungsunterlagen: www.news.admin.ch/message/index.html
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