Punktuelle Anpassung der Iran-Verordnung des Bundesrats
Sanktionen, Embargo, Iran, Trade Compliance, Dual-use Güter
Im Nachgang an den Abschluss des Nuklearabkommens (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) hatte der Bundesrat am 11. November 2015 die Totalrevision der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6, „Iran-Verordnung“) beschlossen (vgl. den entsprechenden MME-Magazinbeitrag).
Durch die am 17. Januar 2016 in Kraft getretene Revision entstand aber für bestimmte Dual-Use Güter eine unbeabsichtigte Verschärfung der Bewilligungskriterien für die Ausfuhr in den Iran. Am 18. Mai 2016 hat deshalb der schweizerische Bundesrat punktuelle Änderungen der Iran-Verordnung beschlossen. Um die Durchführung des Handels mit Dual-Use Gütern zu erleichtern, werden die Bewilligungskriterien angepasst (Art. 3 Abs. 3-3ter Iran-Verordnung):
- Für Dual-Use Güter des Anhangs 2 Teil 2 der Iran-Verordnung ist neu nicht mehr nötig, dass der Iran die Rechte zur Überprüfung der Endverwertung der betroffenen Güter erteilt.
- Die Bewilligung für die Ausfuhr dieser Güter wird neu durch das SECO (und nicht mehr durch die interdepartementale Exportkontrollgruppe) erteilt.
- Wenn das SECO für die Ausfuhr der entsprechenden Güter eine Bewilligung erteilt hat, ist die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern nicht mehr bewilligungspflichtig.
Die Änderung trat am 18. Mai 2016 um 18.00 Uhr in Kraft. Am 17. Mai 2016 hatte bereits das Staatssekretariat für Wirtschaft, Bildung und Forschung (SBF) parallel zur Verordnungsänderung die Anhänge 6 und 7 der Verordnung angepasst. Diese Änderungen widerspiegeln die kürzlich erfolgten Änderungen in den entsprechenden Sanktionslisten der EU. Dabei wurden zwei Personen aus dem Anhang 7 gestrichen und 23 Einträgen der Anhänge 6 und 7 geändert.
Die Anpassung der Iran-Verordnung führt dazu, dass der Handel mit den Dual-Use Gütern des Anhangs 2 Teil 2 wieder nach den gleichen Kriterien beurteilt wird wie dies bereits vor der Totalrevision der Verordnung der Fall war.
* Dr. Alexandra Körner
(Quelle: Medienmitteilung)
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