21. Dezember 2018

Fintech-Bewilligung: Start am 1. Januar 2019

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Durch die zunehmende Digitalisierung und die einfallsreichen IT-affinen Unternehmen befindet sich der Schweizer Finanzsektor im Umbruch.

I. Die Digitalisierung und Innovation im Finanzbereich mit Hilfe der FinTech-Bewilligung ab 1. Januar 2019 stärken

1. Überblick

Durch die zunehmende Digitalisierung und die einfallsreichen IT-affinen Unternehmen befindet sich der Schweizer Finanzsektor im Umbruch. Um diesem Umbruch gerecht zu werden, hat der Schweizer Gesetzgeber innerhalb von zwei Jahren drei Massnahmen umgesetzt. Unter anderem wird eine FinTech-Bewilligung eingeführt, um vor allem die Markteintrittshürden für FinTech-Unternehmen zu senken, aber auch die Rechtssicherheit in der ganzen Branche zu erhöhen. Die Qualität des Schweizer Finanzplatzes und dessen Wettbewerbsfähigkeit sollen dadurch gestärkt und somit das Wachstum der gesamten Volkswirtschaft unterstützt werden.

Von den beschlossenen drei Massnahmen konnten zwei – die Verlängerung der Haltefrist für Abwicklungskonten auf 60 Tage und ein bewilligungsfreier Innovationsraum (Sandbox) für Publikumseinlagen bis zu einer Million Franken – durch punktuelle Anpassung der Bankenverordnung bereits per 1. August 2017 in Kraft gesetzt werden.

Per 1. Januar 2019 wurde nun die dritte Massnahme, die sogenannte „FinTech-Bewilligung“ – eine neu im Bankengesetz eingeführte Bewilligungskategorie in Kraft gesetzt. Mit der neuen FinTech-Bewilligung beabsichtigt die Schweiz, die Standortattraktivität des Finanzplatzes Schweiz zu stärken und mit anderen Ländern gleichzuziehen, welche bereits ähnliche Bewilligungsformen kennen.

Für Unternehmen, die gewerbsmässig Publikumseinlagen bis CHF 100 Mio. entgegennehmen und kein Aktivgeschäft (keine Kreditvergabe und keine Wiederanlage), und damit auch keine Fristentransformation betreiben (d.h. Zinsdifferenzgeschäft), sind im Vergleich zur heutigen Bankenbewilligung erleichtere Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen vorgesehen.

Am 10. Dezember 2018 konkretisierte die FINMA zudem die Geldwäscherei-Sorgfaltspflichten und gewährte kleinen Instituten, d.h. Banken, welche ein relativ geringes Risikoprofil aufweisen und maximal einen Bruttoertrag von CHF 1.5. Mio. erzielen, diverse organisatorische Erleichterungen.

2. FinTech Modell

Die neuen digitalen Geschäftsmodelle verlangen kein enges Regulierungskleid. Einzelne Rahmenbedingungen, die sich zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität als sachgerecht erweisen, sind aber festzulegen, was zu einer gewissen Rekonzeptualisierung der Finanzmarktregulierungen zwingt. Die FINMA nimmt gegenüber neuen Geschäftsmodellen und Technologien grundsätzlich eine neutrale Haltung ein und erachtet Innovation als wichtigen Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes.

Insbesondere gerieten FinTech-Akteure in Konflikt mit dem Bankengesetz, da die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen bewilligten Banken vorbehalten ist. Da das BankG hohe Anforderungen an die Gewährung einer Bankbewilligung stellt, ist diese Voraussetzung für FinTech-Unternehmen eine erhebliche Markteintrittshürde. Durch das FinTech-Modell werden gleiche Voraussetzungen für alle Marktteilnehmer geschaffen, ob etablierter Finanzdienstleister oder Start-up Unternehmen, die Regulierung wurde „technologieneutral“ ausgestaltet.

Das FinTech-Modell der Schweiz basiert auf drei sich ergänzenden Elementen:

  • Die verlängerte Frist von 60 Tagen für das Halten von Geldern auf Abwicklungskonten (siehe Art. 5 Abs. 3 BankV) ist insbesondere für Anbieter von Crowdfunding-Dienstleistungen relevant.
  • Dank dem sogenannten Innovationsraum „Sandbox“, können Unternehmen unbeschränkt viele Publikumseinlagen (Verbindlichkeiten gegenüber Kunden) bis zu einem Gesamtwert von CHF 1 Mio. entgegennehmen (siehe Art. 6 Abs. 2 und 3 BankV). Dabei dürfen sie aber kein Zinsdifferenzgeschäft betreiben und müssen die Einleger darüber informieren, dass sie nicht unter der Aufsicht der FINMA stehen. Auch diese neue Regelung erlaubt, Gelder für private Zwecke entgegenzunehmen (sprich für „Crowdfunding“).
  • Schliesslich wurde per 1. Januar 2019 die dritte Massnahme, die sogenannte „FinTech-Bewilligung“ – eine neu im Bankengesetz eingeführte Bewilligungskategorie – in Kraft gesetzt. Eine FinTech-Bewilligung eignet sich insbesondere für Unternehmen, die sich auf das Passivgeschäft (Entgegennahme von Publikumseinlagen) beschränken und kein Aktivgeschäft mit Fristentransformation betreiben (siehe Art. 1b BankG). Die zu erfüllenden Voraussetzungen für das Erlangen einer FinTech-Bewilligung sind niedriger als für klassische Banken (mehr dazu unter Ziff. 3.):
    • die Entgegennahme oder das Empfehlen zur Entgegennahme von Publikumseinlangen darf einen Wert von 100 Mio. CHF nicht überschreiten;
    • die Publikumseinlagen werden weder verzinst noch angelegt;
    • das Mindestkapital der Unternehmen muss stets drei Prozent der entgegengenommenen Publikumseinlagen, jedoch mindestens über 300‘000 CHF betragen; und
    • die „Personen nach Art. 1b BankG“ unterstehen der Aufsicht der FINMA und müssen bestimmte Anforderungen durch eine Prüfgesellschaft überprüfen lassen.

Der Hintergrund der neuen FinTech-Bewilligung sind die strengen, für viele FinTech-Geschäftsmodelle unverhältnismässigen Anforderungen, welche die Bankbewilligung an die Bewilligungsträger stellt. Denn die meisten FinTech-Unternehmen betreiben kein Zinsdifferenzgeschäft, namentlich für welches der Schutz einer Bankenbewilligung beabsichtigt ist. Diese Regulation schreckten viele FinTech-Unternehmen ab, in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen, was längerfristig den Finanzplatz Schweiz gefährden könnte. Deshalb entschied der Gesetzgeber verhältnismässige und angepasste Bewilligungsanforderungen für solche Unternehmen und Tätigkeiten zu formulieren.

3. Vergleich Anforderungen Bankbewilligung vs. FinTech-Bewilligung

Die FINMA hat am 3. Dezember die Wegleitung für FinTech Bewilligungsgesuche gemäss Art. 1b Bankengesetz publiziert. Sinn und Zweck dieser Wegleitung ist die Vereinfachung der Erstellung des Gesuchs.

In der untenstehenden Tabelle wird die Wegleitung für Bankbewilligungsgesuche vom 12. August 2012 mit der kürzlich publizierten FinTech-Bewilligung verglichen. Nachfolgend werden diejenigen Punkte aufgelistet, welche sich im Gesuch einer FinTech-Bewilligung zum Gesuch einer Bankenbewilligung unterscheiden:


190107_tabelle

4. Fazit

Wie hiervor aufgezeigt, ist der Umfang in Bezug auf die einzureichenden Unterlagen für das Gesuch einer FinTech-Bewilligung immer noch beträchtlich. Jedoch geniessen die FinTech-Bewilligungsträger geringere finanzielle Anforderungen, wie beispielsweise ein herabgesetztes erforderliches Mindestkapital von stets 3% der Publikumseinlagen, jedoch mindestens über CHF 300‘000. Ferner müssen die FinTech-Bewilligungsträger keine Vorschriften der Eigenmittel- und Liquiditätsverordnung einhalten, da die Publikumseinlagen auf 100 Millionen Franken begrenzt sind und weder angelegt noch verzinst werden dürfen. Vergleichsweise hat eine Bank strengen Liquidations- und Eigenmittelvorschriften (CHF 10 Mio.) zu genügen. Schliesslich erfolgt die Rechnungslegung der FinTech-Bewilligungsträger nach den Vorschriften des Obligationenrechts im Gegensatz zu den starren Regeln für die Banken gemäss Bankenverordnung.

Durch die komplexen Anforderungen, welche teils von der Bankbewilligung übernommen wurden, müssen die FinTech-Gesuchsteller sich nichts desto trotz schon früh mit komplizierten Fragen, Prozessen und „compliance-relevanten“ Fragen auseinandersetzen, um den neuen Vorschriften gerecht zu werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit den doch mehrheitlich erleichternden Vorschriften vielversprechende und innovative FinTech-Unternehmen einfacher ihre Tätigkeit in der Schweiz anbieten und aufnehmen können. Die FinTech-Bewilligung öffnet somit neue Türen für vielerlei FinTech-Unternehmen in der Schweiz.

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