01. Juni 2021

Einführung in das Ehegüterrecht

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Das eheliche Güterrecht regelt, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte während der Ehe und bei Auflösung des Güterstandes durch Tod oder Scheidung gehören. Weiter bestimmt es, wie der Vermögenszuwachs, der während der Ehe entsteht, aufgeteilt wird und wie gegenseitige Schulden zu verrechnen sind.

Das eheliche Güterrecht regelt, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte während der Ehe und bei Auflösung des Güterstandes durch Tod oder Scheidung gehören. Weiter bestimmt es, wie der Vermögenszuwachs, der während der Ehe entsteht, aufgeteilt wird und wie gegenseitige Schulden zu verrechnen sind.

Das Gesetz sieht drei Güterstände vor: Den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sowie die vertraglichen Güterstände der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. In einem Ehevertrag können die Ehegatten einen der drei Güterstände wählen und diesen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf ihre individuellen Bedürfnisse anpassen. Der Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat abgeschlossen werden und muss von einem Notar öffentlich beurkundet werden.

 

1. Errungenschaftsbeteiligung

1.1 Gütermassen

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der sog. ordentliche Güterstand, der für die Ehegatten automatisch von Gesetzes wegen gilt. Dabei verfügt jeder Ehegatte über das Eigengut und die Errungenschaft, die er selbst verwaltet.

  • In das Eigengut fallen: Persönliche Gegenstände; in die Ehe eingebachtes Vermögen; unentgeltliche Zuwendungen wie Schenkungen und Erbschaften; Genugtuungsansprüche sowie Ersatzanschaffungen für das Eigengut.
  • In die Errungenschaft fallen: Arbeitserwerb; Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; Erträge des Eigengutes sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

Jeder einzelne Vermögenswert muss einer Gütermasse zugeordnet werden. Alles Vermögen eines Ehegatten, das nicht in sein Eigengut ist, fällt von Gesetzes wegen oder bei Zweifeln in die Errungenschaft.

 

1.2 Güterrechtliche Auseinandersetzung

Lebt einer der Ehegatten ab oder kommt es zur Scheidung, findet die Trennung der Gütermassen statt: Die güterrechtliche Auseinandersetzung. Dazu werden zunächst die beiden Eigengüter, dann die Errungenschaften bestimmt. Sind Schulden der einen von einer anderen Gütermasse bezahlt worden, bestehen sogenannte Ersatzforderungen (Beispiel: Die Ehefrau erbt eine Liegenschaft, die in ihr Eigengut fällt. Die Ausgleichszahlung an ihren Bruder entrichtet sie mit Mitteln ihrer Errungenschaft. Somit hat ihre Errungenschaft eine Ersatzforderung gegen ihr Eigengut).

Zu berücksichtigen sind auch Mehr- und Minderwerte, die entstanden sind, wenn Mittel des einen Ehegatten zum Erwerb oder der Bewirtschaftung von Vermögen des anderen beigetragen haben (Beispiel: Der Ehemann erbt eine Liegenschaft. Die Ehefrau lässt später mit ihrem Arbeitserwerb [Errungenschaft] einen Wintergarten anbauen. Hat die Liegenschaft im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung mehr Wert, hat die Errungenschaft der Ehefrau einen Anspruch [Investition plus Mehrwertanteil] gegen das Eigengut des Ehemannes).

Diese Bereinigungen führen schliesslich zum Nettobestand beiden Errungenschaften (die Vorschläge). Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu.

 

1.3 Ehevertrag

Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, welche für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären. Zudem können sie vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

Zulässig ist weiter die ehevertragliche Vereinbarung einer anderen Beteiligung am Vorschlag für den Fall der Scheidung, Trennung oder den Tod eines Ehegatten (z.B. ganzer Vorschlag, eine Quote oder keine Beteiligung).

 

2. Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft ist ein vertraglich vereinbarter Güterstand. Die Ehegatten besitzen gemeinsam das Gesamtgut und daneben hat jeder Ehegatte sein Eigengut.

Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. Es gibt zahlreiche Regelungen, wie das bestehende Gesamtgut zu ergänzen bzw. zu reduzieren ist. Sein Eigengut behält jeder Ehegatte selbst.

 

3. Gütertrennung

Bei der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung sind die Ehegatten güterrechtlich wie Drittpersonen zu behandeln: Jeder besitzt sein Eigengut. Bei der Auflösung des Güterstandes kommt es somit zu keinem Ausgleich, weil keine güterrechtliche Beteiligung des anderen Ehegatten besteht.

Die Gütertrennung besteht ausserdem entweder auf gerichtliche Anordnung hin oder tritt von Gesetzes wegen ein, wenn über einen in der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten der Konkurs eröffnet wird.

 

4. Eingetragene Partnerschaft

Das Vermögensrecht eingetragener Partner ist nach dem Vorbild der ehelichen Gütertrennung geregelt.

 

Empfehlung

Unser MME Expertenteam offeriert Ihnen und Ihrem Ehepartner oder eingetragenen Partner ein erstes kostengünstiges Informationsgespräch von einer Stunde, um Sie mit den ehegüterrechtlichen Grundlagen vertraut zu machen. Danach beraten wir Sie gerne hinsichtlich des für Ihre Lebenssituation passenden Güterstands und unterstützen Sie bei der Ausgestaltung des Ehevertrages, der direkt in unserem hauseigenen Notariat in Zug beurkundet werden kann. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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