26. Oktober 2020

Regulatorische Übersicht für digitale Plattformen

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Im Zuge der Digitalisierung bieten immer mehr Finanzdienstleister einfache und leicht zugängliche Investmentplattformen an, welche jederzeit mittels App auf dem Mobiltelefon bedient werden können.

Im Zuge der Digitalisierung bieten immer mehr Finanzdienstleister einfache und leicht zugängliche Investmentplattformen an, welche jederzeit mittels App auf dem Mobiltelefon bedient werden können. Nach erfolgreicher Registration und Verifizierung können Kunden über diese Plattformen bereits mit geringen Investitionssummen ein Portfolio einrichten. Ziel dieser Angebote ist es die Vermögensverwaltung auch für kleine Vermögen zu ermöglichen und damit neue Marktsegmente zu erschliessen.

Solche technologischen Finanzinnovationen versprechen eine grundlegende Optimierung in vielerlei Hinsicht, wie z.B. Zeitersparnis, Kostenreduzierung und Benutzerfreundlichkeit, stellen aber die Finanzdienstleister auch vor neue Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung des Kundenschutzes.

Wie der Kundenschutz zu gewährleisten ist bzw. welche Pflichten das Anbieten von Finanzdienstleistungen über digitale Plattformen grundsätzlich nach sich zieht, hat mit dem Inkrafttreten des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetzes am 1. Januar 2020 wesentliche Änderungen erfahren.

Ausgewählte Beispiele digitaler Plattformen in der Vermögensverwaltung

Vermögensverwalter-Pool

Ein Beispiel für solche digitalen Plattformen sind Pools von unabhängigen Vermögensverwaltern, welche sich aus Kostengründen nach (und bereits vor) dem Inkrafttreten der neuen Finanzmarktarchitektur am 1. Januar 2020 zusammenschlossen. Zu den detaillierten Informationen zu den neuen Bewilligungskategorien, siehe unseren Magazinbeitrag „Übersicht zu den Bewilligungen/Lizenzen nach FINIG“.

Vermögensverwaltung mittels Robo-Advisor

Weiter ist das Anbieten von algorithmischen Finanzdienstleistungen über digitale Plattformen zu erwähnen, wobei zu unterschieden ist, ob eine Vollmacht vorliegt, d.h. ob gestützt auf einen Auftrag im Namen und Rechnung der Kundinnen und Kunden verfügt werden kann, oder nicht. Weitere Informationen zum Verwalten oder Beraten mittels Algorithmus finden Sie in unserem Magazinbeitrag „Robo-Advisor“. Einer der bekanntesten Schweizer Anbieter ist Swissquote.

Digitales Anlageempfehlungsgeschäft

Abschliessend ist an ein reines digitales Anlageempfehlungsgeschäft zu denken, wobei es hier zu unterscheiden gilt, ob die Empfehlung mittels Algorithmus oder durch einen Kundenberater (digital) geschieht. Siehe für das Anlageempfehlungsgeschäft mittels Algorithmus ebenfalls unseren Magazinbeitrag „Robo-Advisor“.


Herausforderungen und Pflichten

Die meisten in- und ausländischen Plattformen unterscheiden sich auf den ersten Blick nicht beträchtlich. Ohne erheblichen Aufwand Geld anlegen und von tiefen Gebühren profitieren ist meist das Mittel, um Kunden zu überzeugen, auf der entsprechenden Plattform ihr Geld zu investieren.

Neue Welt – Gleiche Regeln:

Welche Pflichten solche digitalen Plattformen einzuhalten haben, unterscheidet sich konkret nach dem Angebot und der Ausgestaltung der Finanzdienstleistung. Grundsätzlich finden aber die gleichen Regeln Anwendung, wie im nicht-digitalen Bereich. Wie immer, wenn existierende Bestimmungen auf ein neues Geschäftsfeld angewendet werden, stellen sich auch hier eine Reihe von besonderen Herausforderungen.

Im Folgenden soll daher an einigen Beispielen aufgezeigt werden, was Betreiber von digitalen Plattformen mit Schweizer Kunden besonders beachten müssen.

Globaler Markt – Lokale Gesetze:

Die vor dem Inkrafttreten des FIDLEG geltende Gesetzgebung im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen in die Schweiz konnte als liberal bezeichnet werden. So war es möglich, dass ausländische digitale Plattformen gegenüber Schweizer Kunden Finanzdienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung grundsätzlich ohne (rechtliche) Schranken erbringen konnten.

Seit dem 1. Januar 2020 fallen grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen in die Schweiz neu unter den Geltungsbereich des FIDLEG und FINIG. So müssen Betreiber von digitalen Plattformen, welche gegenüber Schweizer Kunden bestimmte, gesetzlich geregelte Finanzdienstleistungen erbringen, den Anforderungen des FIDLEG gerecht werden und sicherstellen, dass diese von ihren Kundeberatern eingehalten werden. Der konkrete Umfang der Pflichten variiert abhängig von der Segmentierung der Kunden und der Art der erbrachten Dienstleistung. Ferner ist zu erwähnen, dass bereits die (grenzüberschreitende) ausschliessliche Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen (Execution-Only) und Geschäfte auf Veranlassung des Kunden (Reverse-Solicitation) vom Geltungsbereich des FIDLEG erfasst sind und Pflichten auslösen, wenn auch nicht im selben Ausmasse wie andere Dienstleistungen.

Natürlich sind auch die jeweiligen lokalen Regularien zu beachten, wenn ein Schweizer Finanzdienstleister sich über eine digitale Plattform an ausländische Kunden richtet.

Damit wird sichergestellt, dass inländische Anbieter von Finanzdienstleistungen gegenüber ausländischen nicht (mehr) benachteiligt werden und somit ein «level playing field» gewährleistet wird. Durch die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen soll der Kundenschutz verbessert werden.

Outsourcing – Immer eine einfache Lösung?

Die Geschwindigkeit von Finanzdienstleistungen nimmt durch automatisierte Entscheidungen immer mehr zu. Diese werden i.d.R. durch programmierte Algorithmen getroffen. Je nach Plattform werden dafür eigene Programmierer eingesetzt oder es werden aber bereits bestehende Programme genutzt. Auch gibt es unzählige Datenverarbeitungs- und Speicherdienste (z.B. Cloud-Anbieter) welche beim Betrieb einer digitalen Plattform hinzugezogen werden können. Nutzt man als Betreiber einer Plattform bestehende Programme und externe Dienstleistungen, so kann dies eine Ausgliederung der Geschäftstätigkeit darstellen (Outsourcing). Ein Outsourcing liegt gemäss Art. 15 FINIV dann vor, wenn eine wesentliche Aufgabe des Finanzdienstleisters durch einen Dritten selbständig und dauernd erbracht wird. Beim Outsourcing müssen die vom FINIG gesetzten Grenzen eingehalten werden und die Finanzdienstleister müssen organisatorische Massnahmen treffen, welche die Erfüllung der Pflichten gemäss FIDLEG und FINIG sicherstellen. Ausserdem ist zu beachten, dass die Beauftragten einerseits über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen und andererseits über die für die übertragenen Aufgaben notwendigen Bewilligungen verfügen (Art. 14 Abs. 1 FINIG). Welche fachlichen Qualifikationen und Bewilligungen verlangt werden, ist je nach ausgegliederter Aufgabe unterschiedlich und im Einzelfall zu prüfen. Allen ausgegliederten Aufgaben gemein ist jedoch, dass keine Aufgaben, welche in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen, übertragen werden dürfen (Art. 16 Abs. 1 FINIV).

Damit die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen gewährleistet werden kann, müssen digitale Finanzdienstleister bei der Ausgestaltung der Plattformen besonders darauf achten, dass eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der FIDLEG-Pflichten sicherstellt.

Kunden haben jederzeit Anspruch auf die Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtliche weitere sie betreffende Dokumente. Das bedeutet, dass z.B. auch im Rahmen eines Outsourcings Dritte verpflichtet sein können, u.a. Verhaltenspflichten wie bspw. Dokumentation und Rechenschaft, einhalten zu müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei einem Outsourcing um in- oder ausländische Dienstleister handelt. Wesentlich dabei ist nur, dass die Finanzdienstleistung gegenüber einem Schweizer Kunden erbracht wird.

Aussicht

Die omnipräsente Digitalisierung bringt für Finanzdienstleister neue Chancen und Betätigungsfelder. Um dieses Potential bestmöglich zu nutzen und allfällige Fallstricke zu vermeiden, empfiehlt es sich rechtzeitig eine sorgfältige Prüfung der regulatorischen Anforderungen durchzuführen

Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei Fragen gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung und helfen Ihnen individuelle Lösungen zu erarbeiten.