06. November 2020

Neues Schweizer DLT-Handelssystem

  • Artikel
  • Legal
  • Blockchain / Digital Assets
  • Regulatory Compliance

Im Rahmen der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs für das neue DLT-Gesetz wurden Details zur neuen DLT / Security Token Exchange Lizenz veröffentlicht.

Wie kürzlich berichtet, hat das Schweizer Parlament das neue DLT-Gesetz (Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register) in der Herbstsession 2020 verabschiedet. Gestern wurde die zugehörige Mantelverordnung publiziert und in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassung bei Kantonen, Parteien und weiteren interessierten Kreisen dauert bis zum 2. Februar 2021. Die Inkraftsetzung der Gesetzes- und Verordnungsänderungen soll voraussichtlich per 1. August 2021 erfolgen.

Das neue DLT-Gesetz, zusammen mit der Mantelverordnung, bringt diverse Verbesserungen des Schweizer Rechtsrahmens im Zusammenhang mit der Nutzung von dezentralen Technologien und Blockchain mit sich. Zentral ist dabei sicherlich die Einführung von sogenannten Registerwertrechten, welche die Digitalisierung von Aktien und weiteren Rechten ermöglichen. Eine Übersicht zu den Neuerungen findet sich hier.

Für viele Marktteilnehmer die wichtigste Neuerung, welche das DLT-Gesetz mit sich bringt. ist indes die Einführung des DLT-Handelssystems, einer neuen Form von Lizenz für Handelsplätze für digitale Vermögenswerte. Nachfolgend wird die neue Bewilligungskategorie beleuchtet und dargelegt, weshalb diese Lizenz für viele FinTech Unternehmen zentral sein wird.

DLT-Handelssystem als Handelsplatz 2.0

Das Schweizer DLT-Handelssystem ist der Handelsplatz der Zukunft. Ähnlich den bisherigen Handelsplätzen ermöglicht es den multilateralen Handel, sprich den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsschluss nach nichtdiskretionären Regeln. Gehandelt werden jedoch primär DLT-Effekten. Als DLT-Effekten gelten die mit dem DLT-Gesetz neu eingeführten Registerwertrechte (Security Token) und deren ausländischen Pendants. Zusätzlich zu DLT-Effekten dürfen an DLT-Handelssystemen auch andere digitale Vermögenswerte, wie beispielsweise Zahlungstoken (z.B. BTC, BCH, LTC, ETH) und Nutzungstoken (z.B. ADA, WINGS, FIL).

DLT-Handelssysteme unterscheiden sich von herkömmlichen Handelsplätzen, indem sie:

  • Retailkunden als Teilnehmer zulassen;
  • DLT-Effekten verwahren; und/oder
  • Geschäfte mit DLT-Effekten abrechnen und abwickeln.

DLT-Handelssysteme unterscheiden sich zudem von herkömmlichen Token-Exchanges, indem sie:

  • Handel mit Security Token erlauben
  • Verwahrung von Token und DLT-Effekten erlauben
  • Verwahrung von Payment-Token und damit das Führen von Accounts erlauben 

Wird der Handel von DLT-Effekten – an Stelle von herkömmlichen Effekten – angeboten, kann mit dem neuen Lizenztyp somit ein grösserer Teilnehmerkreis angebunden werden. Diese Ausweitung möglicher Teilnehmer auf Retailkunden führt erwartungsgemäss zu einer teilweisen Disintermediation der Banken, da die Kunden selbst DLT-Effekten handeln können und anders als im heutigen System, nicht mehr ausschliesslich via ihre Bank oder ihren Broker am Handel von Aktien und weiteren Finanzinstrumenten teilnehmen können.

Mit Blick auf die Tätigkeiten, die von der neuen Lizenz erfasst sind, unterscheidet sich das DLT-Handelssystems stark von heutigen Handelsplätzen. Nebst dem Handel können DLT-Handelssysteme die Verwahrung von DLT-Effekten anbieten, eine Dienstleistung die unter bisherigem Recht eine Lizenzierung als Zentralverwahrer erfordert. Weiter kann das DLT-Handelssystem die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften mit DLT-Effekten anbieten. Auch dies sind Leistungen die unter heutigem Recht eine zusätzliche Lizenz, nämlich als Zentralverwahrer bzw. als Zahlungssystem erfordern. Von der Lizenz als Handelssystem nicht erfasst ist hingegen das Clearing von Transaktionen. Die dabei erfolgende Konzentration von Gegenparteirisiken darf weiterhin nur von zentralen Gegenparteien übernommen werden. Dabei sei aber darauf hingewiesen, dass auf das Clearing verzichtet werden kann, sofern die Abwicklung gemeinsam mit dem Handel stattfindet und nicht erst – wie an heutigen Handelsplätzen üblich – zwei Tage später.

Zusammengefasst ist das neue DLT-Handelssystem ein One Stop Shop für den Handel, die Verwahrung und die Abwicklung von digitalisierten Vermögenswerten (z.B. digitalisierte Aktien or andere Security / Asset Token die als DLT-Effekten qualifizieren), welcher nicht nur Banken oder Brokern sondern auch Retailkunden offensteht.

Vorteil gegenüber anderen Jurisdiktionen

Mit in Kraft treten des DLT-Gesetzes und Regelung des darin vorgesehenen DLT-Handelssystems erhält die Schweiz eine klare gesetzliche Grundlage für das Angebot von Handels- und Nachhandelsdienstleistungen durch dieselbe Gesellschaft. Diese Neuerung, zusammen mit den ebenfalls im DLT-Gesetz vorgesehenen i) Einführung von Registerwertrechten, ii) Erleichterungen für Verwahrer von digitalen Vermögenswerten und iii) Einführung von klaren Regelungen betreffend die Herausgabe von digitalen Vermögenswerten im Konkurs erhält die Schweiz eine der innovationsfreundlichsten Rechtsgrundlagen für die sichere Verwahrung, den Handel und die Abwicklung von tokensierten Aktien und anderen Vermögenswerten.

Die kürzlich in Entwurfsform publizierte Markets in Crypto-Assets (MiCA) Verordnung, welche in der Europäischen Union für einheitliche Regeln im Umgang mit digitalen Währungen und Krypto-Assets sorgen soll, erfasst – anders als das DLT-Gesetz – keine Token die Finanzinstrumente darstellen. Letztere sollen in der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) geregelt werden. Sowohl in Bezug auf die Ausgestaltung als auch in Bezug auf das Datum der Inkraftsetzung der MiCA bzw. der angepassten MiFID kann heute aber noch keine sichere Aussage gemacht werden. Folglich wird die mit dem DLT-Gesetz einhergehende Rechtssicherheit, mindestens bis zur Inkraftsetzung der MiCA und Anpassung der MiFID, in Europa einzigartig sein.

Lizenzanforderungen

Grundsätzlich gelten die mit der Bewilligung und prudenziellen Aufsicht einhergehenden Anforderungen an Finanzmarktinfrastrukturen, wie solche an Organisation, Gewährspersonen, Nebendienstleistungen, Geschäftskontinuität etc. auch für DLT-Handelssysteme.

Darüber hinaus gelten für DLT-Handelssysteme grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für Handelsplätze. Hierzu zählen etwa Anforderungen an die Selbstregulierung, die Organisation des Handels, an die Gewährleistung der Vor- und Nachhandelstransparenz, die Sicherstellung des geordneten Handels, die Überwachung und Einstellung des Handels etc. Um den unterschiedlichen Risiken von Geschäftsmodellen gerecht zu werden, wird indes zwischen grossen und kleinen DLT-Handelssystemen unterschieden. Kleine DLT-Handelssysteme haben reduzierte Lizenzanforderungen zu erfüllen (vgl. unten).

Für DLT-Handelssysteme die Verwahrungs-, Abrechnungs- und/oder Abwicklungsdienstleistungen erbringen, gelten zudem grundsätzlich die Anforderungen, die auf Zentralverwahrer Anwendung finden. Hierzu zählen etwa Anforderungen an die Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten, sowie Anforderungen betreffend Sicherheiten, Eigenmittel, Liquidität, Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers und Segregierung.

Die Segregierung hat nicht zwingend auf der zugrundeliegenden Blockchain zu erfolgen, sondern kann auch im (zentralen) System des DLT-Handelssystems vorgenommen werden. Damit wird Omnibus-Verwahrungslösungen Hand geboten.

Die unterschiedlich hohen Anforderungen – je nachdem ob ein DLT-Handelssystem Verwahrungs-, Abrechnungs- und/oder Abwicklungsdienstleistungen erbringt oder nicht – zeigen sich insbesondere beim vorgeschriebenen Mindestkapital:

  • Mindestkapital für grosse DLT-Handelssysteme die keine Verwahrungs-, Abrechnungs- und/oder Abwicklungsdienstleistungen erbringen: CHF 1 Mio
  • Mindestkapital für grosse DLT-Handelssysteme, die Verwahrungs-, Abrechnungs- und/oder Abwicklungsdienstleistungen erbringen: CHF 5 Mio
  • Erhöhung Mindestkapital durch FINMA: Die FINMA kann in begründeten Fällen die Mindestkapitalerfordernisse um max. 50 Prozent erhöhen.
  • Mindestkapital für kleine DLT-Handelssysteme: mindestens CHF 500'000 (Details vgl. unten)

Speziell geregelt hat der Bundesrat unter anderem die Zulassung von DLT-Effekten. Wie bereits erwähnt, darf das DLT-Handelssystem auch andere Vermögenswerte als DLT-Effekten zum Handel zulassen. Nicht zugelassen werden dürfen jedoch als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate sowie DLT-Effekten und Vermögenswerte, welche die Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschereigesetzes erheblich erschweren oder die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten. Bei letzterer Kategorie wurde in erster Linie an sog. Privacy Coins gedacht, welche eine Transaktionskontrolle gezielt erheblich erschweren (z.B. Monero oder Zcash).

Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme

Im Unterschied zu den heute in der Schweiz etablierten Finanzmarktinfrastrukturen ist die neue Bewilligungskategorie des DLT-Handelssystems auch für kleinere Marktakteure konzipiert. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Finanzmarkinfrastrukturgesetzes wurde der Bundesrat ermächtigt, für kleine DLT-Handelssysteme Erleichterungen von gewissen gesetzlichen Anforderungen vorzusehen.

Gemäss der vom Bundesrat in Vernehmlassung gegebenen Mantelverordnung gilt ein DLT-Handelssystem als klein, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  • Handelsvolumen: Max. 250 Millionen Franken pro Jahr
  • Verwahrungsvolumen: Max. 100 Millionen Franken
  • Abwicklungsvolumen: Max. 250 Millionen Franken pro Jahr
  • Kreditvergabe: Keine Kreditvergabe

Der bundesrätliche Entwurf der Verordnung sieht für kleine DLT-Handelssysteme insbesondere folgende Erleichterungen vor:

Die im Verordnungsentwurf des Bundesrates vorgeschlagene Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme bezieht sich insbesondere auf die Organisations-/Governance-Struktur des Handelssystems sowie auf eine geringere Kapitalanforderung:

  • Reduziertes Mindestkapital: CHF 500'000, sofern keine Verwahrungs-, Abrechnungs- und Abwicklungsdienstleistungen erbracht werden resp. 5 Prozent der verwahrten DLT-Effekten, jedoch mindestens CHF 500'000, sofern Verwahrungs-, Abrechnungs- und Abwicklungsdienstleistungen erbracht werden.
  • Keine Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen: Die strengen Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen für Zentralverwahrer, welche auf übrige DLT-Handelssysteme Anwendung finden, gelangen bei kleinen DLT-Handelssystemen hingegen nicht zur Anwendung.
  • Reduzierte Anforderungen an Governance: Die Geschäftsführung muss in personeller Hinsicht nicht strikt von der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle getrennt sein. Lediglich die Mehrheit der Mitglieder der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle dürfen nicht der Geschäftsführung angehören.
  • Reduzierte Anforderungen an Business Continuity: Die Anforderungen an die Geschäftskontinuität können auch dadurch erfüllt werden, dass bei Eintreten von Schadensereignissen der Betrieb des DLT-Handelssystem von einem anderen Bewilligungsträger übernommen wird (Art. 13 Abs. 1 FinfraG).
  • Reduzierte Anforderungen an Selbstregulierung: Die Selbstregulierung kann auch von einer nicht unabhängigen Stelle wahrgenommen werden (Art. 27 Abs. 2 FinfraG).
  • Keine unabhängige Beschwerdeinstanz: Eine unabhängige Beschwerdeinstanz ist nicht erforderlich (Art. 37 FinfraG).
  • Keine interne Revision: Eine interne Revision ist nicht erforderlich (Art. 8 Abs. 1 Bst. c FinfraV).

Steuern

Aspekte der Schweizer Stempelsteuer sind die steuerlich relevantesten Aspekte im Hinblick auf das neue DLT-Gesetz.

Gemäss der gegenwärtigen Gesetzgebung und Praxis entsteht eine Stempelsteuerschuld, wenn (1) ein Schweizer Effektenhändler im Sinne des Stempelsteuergesetztes (SSt-Händler) als (2) ein (a) Vermittler oder (b) Gegenpartei bei (3) der entgeltlichen Übertragung von (4) steuerbaren Urkunden (z.B. Aktien, Fondsanteile, Obligationen) mitwirkt und (5) keine Befreiung anwendbar ist. Als SSt-Händler gelten u.A. Banken in der Schweiz, von der FINMA lizenzierte Schweizer Effektenhändler und Unternehmen mit dem Hauptgeschäftszweck steuerbare Urkunden für Dritte zu handeln.

Gemäss Stempelsteuerpraxis bilden Security Token grundsätzlich steuerbare Urkunden.

Der Kernpunkt ist, ob DLT-Handelssysteme als SSt-Händler qualifizieren. Obwohl dies aus rein technischer Sicht der Fall sein könnte, wird in der Praxis aktuell davon ausgegangen, dass DLT-Handelssysteme insbesondere dann nicht als SSt-Händler gelten, wenn Transaktionen auf einer Peer-to-Peer-Basis erfolgen. Eine weitere Klärung auf Einzelfallbasis ist jedoch notwendig. Insbesondere die konkreten Funktionen des DLT-Handelssystems sind relevant (z.B. Peer-to-Peer-Transaktion, Retailkunden als Teilnehmer).

Einschätzung MME

Die Einführung des DLT-Handelssystems und Regelung in der Verordnung ist sehr zu begrüssen. Die bisherige Trennung des Handels vom Nachhandel, sprich die zwingende Aufteilung der beiden Tätigkeiten auf mehrere Gesellschaften ist insbesondere unter Berücksichtigung des technologischen Wandels nicht mehr zeitgemäss. Der neue One Stop Shop führt zusammen, was zusammengehört und erlaubt den effizienten und rechtssicheren Handel inkl. Abwicklung von Vermögenswerten.

Die Ausweitung des Teilnehmerkreises auf Retailkunden entspricht dem Zeitgeist der Disintermediation und ist ebenfalls sehr erfreulich. Die damit zusammenhängenden Pflichten insbesondere im Bereich der Transaktionsüberwachung und des Geldwäschereigesetzes, die bisher primär die Banken trafen, sollten von den Betreibern der DLT-Handelssysteme jedoch nicht unterschätzt werden.

Wie weitestgehende Anknüpfung der Anforderungen für DLT-Handelssysteme an die Anforde-rungen für Finanzmarktinfrastrukturen und Handelsplätze sowie allenfalls Zentralverwahrer ist sachgerecht und schafft ein Level Playing Field.

Die Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme erscheinen als gelungene Umsetzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Wie bei der Fintech-Lizenz wird sich jedoch noch herausstellen, ob insbesondere das geringe maximale Verwahrungsvolumen nicht dazu führt, dass poten-tielle DLT-Handelssystem-Betreiber auf eine Lizenz als kleines DLT-Handelssystem verzichten und direkt die umfassendere Lizenz beantragen.

International gesehen ist die Einführung von DLT-Handelssystemen zusammen mit den übrigen Änderungen im DLT-Gesetz einzigartig und wird dies vermutungsweise auch noch für die nächsten 2-3 Jahre bleiben.