08. Januar 2021

Neue Praxisfestlegung für Schweizer Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten

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Das Kantonale Steueramt Zürich hat eine Praxisfestlegung zur Steuerausscheidung von schweizerischen Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten erlassen. Auf den 1. Januar 2021 wurde die geltende Zürcher Praxis an die entsprechende Bestimmung über die direkte Bundessteuer angepasst.

Das Kantonale Steueramt Zürich hat eine Praxisfestlegung zur Steuerausscheidung von schweizerischen Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten erlassen. Auf den 1. Januar 2021 wurde die geltende Zürcher Praxis an die entsprechende Bestimmung über die direkte Bundessteuer angepasst.

 

Ausgangslage

Schweizer Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten haben eine internationale Steuerausscheidung vorzunehmen. Sofern ausländische Betriebsstätten einen Verlust erzielen, kann dieser mit dem in der Schweiz erzielten Gewinn verrechnet werden.

 

Bis anhin

Bei der direkten Bundessteuer kann ein schweizerisches Unternehmen ausländische Betriebsstättenverluste vollständig übernehmen, soweit diese noch nicht im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden. Sollte es innerhalb der folgenden sieben Geschäftsjahre im Betriebsstättenstaat zu einem Gewinn kommen, erfolgt im Umfang des im Betriebsstättenstaat erzielten Gewinnes eine Besteuerung in der Schweiz (d.h. Rückgängigmachung der Verlustverrechnung).

Im Kanton Zürich wurden bis anhin ausländische Betriebsstättenverluste im Rahmen der quotenmässigen Ausscheidung zum Abzug zugelassen. Es wurde davon ausgegangen, dass alle beteiligten Staaten (Schweizer Hauptsitz und andere ausländische Betriebsstätten) die quotenmässige Ausscheidung vornahmen und berücksichtigten deshalb den ausländischen Verlust im Umfang der Quote. Die entsprechende Verlustverlegung war definitiv und somit erfolgte kein Verlustrücktrag.

 

Neu ab 1. Januar 2021

Ab dem 1. Januar 2021 erfolgt neu auf kantonaler Ebene bei in der Schweiz ansässigen Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland die Steuerausscheidung nach der objektmässig direkten Methode analog zur direkten Bundessteuer.

Somit kann ein schweizerisches Unternehmen ausländische Betriebsstättenverluste provisorisch mit dem steuerbaren Gewinn auf kantonaler Ebene verrechnen, sofern diese Verluste nicht bereits im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden.

 

Auswirkung

Dadurch, dass auf kantonaler Ebene neu der gesamte Verlust der ausländischen Betriebsstätten übernommen werden kann, mindert dies die steuerliche Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Verlustes. Somit ist zum Zeitpunkt des Verlustes weniger Zürcher Gewinnsteuer geschuldet. Auf der anderen Seite gibt es neu - analog zur direkten Bundessteuer - die Rückgängigmachung der Verlustverrechnung, sollte die ausländische Betriebsstätte innerhalb von sieben Geschäftsjahren einen Gewinn erzielen. Vorteilhaft ist, dass eine Vereinfachung stattfindet, da auf Zürcher kantonaler Ebene keine separate Methode mehr gilt, sondern die gleiche Methode des Bundes und der meisten anderen Kantone zur Anwendung kommt.

 

Massnahmen

Es empfiehlt sich, den Übergang bzw. Methodenwechsel von 2020 zu 2021 zu planen und zu managen. Dementsprechend sind die Templates für die Steuerberechnung der Steuerperiode 2021 zu überprüfen und anzupassen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei.