15. Januar 2021

MWST-Bezugsteuerpflicht – ein unterschätztes Risiko

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Beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland können gewisse juristische (und natürlichen) Personen, welche NICHT im Schweizer MWST-Register eingetragen sind und Sitz (oder Wohnsitz) in der Schweiz haben, bezugsteuerpflichtig werden.

Beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland können gewisse juristische (und natürlichen) Personen, welche NICHT im Schweizer MWST-Register eingetragen sind und Sitz (oder Wohnsitz) in der Schweiz haben, bezugsteuerpflichtig werden. Wenn folgende Leistungen von ausländischen Unternehmen mit Sitz im Ausland (welche NICHT im Schweizer MWST-Register eingetragen sind) gekauft werden, löst dies eine Bezugsteuerpflicht aus, sofern in einem Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000 solche Leistungen bezogen werden:

  • Beratungen von Anwälten, Steuerberater, Unternehmensberater, Vermögensverwalter, Treuhänder, usw.;
  • Übersetzungen, Gutachten/Analysen von Sachverständigen;
  • Managementdienstleistungen;
  • Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten (z.B. Überlassen von Know-How, Schlüsselgeld);
  • Werbung, Datenverarbeitung, Personalverleih;
  • Einfuhr von Datenträger ohne Marktwert (z.B. CD-Rom mit Computerprogrammen, die nur mit wiederkehrend zu zahlenden Lizenzgebühren lizenzierbar sind);
  • Einrichtungen, Ausstattungen, Umbauten, Renovierungen, Reparaturen, Abbau- und Abbrucharbeiten, Wartungen, Instandhaltungen, Maler- und Reinigungsarbeiten und Sanierungen von Immobilien (sofern das ausländische Unternehmen keine Waren in die Schweiz einführt, da sonst die Einfuhrsteuer geschuldet ist und nicht die Bezugsteuer);

Diese Liste ist nicht abschliessend und Leistungsbezüge aus dem Ausland müssen im Einzelfall beurteilt werden. Eine eventuelle Bezugsteuerschuld löst keine Registrierungsplicht im Schweizer MWST-Register aus (sofern nicht andere Kriterien diese auslösen). Die geschuldete Bezugsteuer muss einfach innert 60 Tagen nach Ende des Kalenderjahres (also aktuell bis Ende Februar 2021) der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) auf dem Korrespondenzweg gemeldet werden.

Haben Sie (z.B. als Privatperson mit Bezug zum Ausland, Holdinggesellschaft, Start-up) im Jahr 2020 für mehr als CHF 10'000 Leistungen (wie oben beschrieben oder ähnliche) von ausländischen Unternehmen eingekauft und sind nicht MWST-pflichtig in der Schweiz? Ist dies der Fall, haben Sie eine eventuelle Bezugsteuerschuld zu prüfen und die Deklaration bis Ende Februar 2021 vorzunehmen.

Gerne kann Sie unser MWST-Team bei einer eventuellen Abklärung einer Bezugsteuerpflicht und der daraus resultierenden obligatorischen Meldung an die ESTV unterstützen.