10. Januar 2022

Französische Erbschaftssteuer auf Schweizer Liegenschaften

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In der Schweiz wohnhafte Erben eines in Frankreich verstorbenen Erblassers haben auch für in der Schweiz gelegene Liegenschaften eine französische Erbschaftssteuer zu entrichten. Die Belastung kann markant gemildert werden, wenn der Erblasser zu Lebezeiten diese Liegenschaft in einer besonderen Gesellschaftsform, einem sog. "Pacte Dutreil" gehalten hat.

Wenn der gallische Hahn kräht … und nach Besteuerung ruft, kann dieser unerwünschte Ruf auch in die Schweiz dringen. Unter anderem kann das in Erbschaftsfällen geschehen.

Frankreich unterwirft den weltweiten Nachlass der Erbschaftssteuer, wenn (i) der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Frankreich hatte oder (ii) der Erbe seinen Wohnsitz in Frankreich hat.

Frankreich hat das ehemals gültige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz vom 31. Dezember 1953 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern auf den 31. Dezember 2014 aufgekündigt. Das führte dazu, dass auch in der Schweiz gelegene Liegenschaften der französischen Erbschaftssteuer unterliegen.

Verstirbt zum Beispiel ein Eigentümer einer schweizerischen Immobilie mit letztem Wohnsitz in Frankreich und vererb er die Immobilie einem Erben mit Wohnsitz in der Schweiz, so wird der Schweizer Erbe in Frankreich erbschaftssteuerpflichtig. Auch die Schweiz ist in diesem Fall zur Erfassung des Vermögensübergangs der Immobilie mit der Erbschaftssteuer berechtigt, sofern der Erbe nicht aufgrund seines Verwandtenverhältnisses im entsprechenden Kanton, in dem die Liegenschaft liegt, von der Erbschaftssteuer befreit ist. Die schweizerische Steuer auf dem Erwerb der Liegenschaft wird jedoch gemäss französischem Steuerrecht bei der französischen Erbschaftssteuer in voller Höhe angerechnet, sodass nach unilateralem französischem Steuerrecht letztlich eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Diese schweizerische Steuer muss in Frankreich aber bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Erbschaftssteuererklärung folgende Jahr geltend gemacht werden. Eine Befreiung der Besteuerung mit Bezug auf die Immobilie, wie unter dem alten DBA mit Frankreich, erfolgt jedoch nicht mehr.

Die Steuersätze sind progressiv ausgestaltet und betragen bei direkten Nachkommen bis zu 45% und bei Nichtverwandten bis zu 60%.

Das französische Steuerrecht kennt eine besondere Form der Reduktion der Erbschaftssteuer mittels eines sog. «Pacte Dutreil». Dabei wird der Vermögensgegenstand aufgrund eines Gesellschaftsvertrags gewerblich genutzt. Die Gesellschafter verpflichten sich dabei, ihre Gesellschaftsanteile während einer bestimmten Zeit nicht zu veräussern. Sind die Voraussetzungen eines «Pacte Dutreil» erfüllt, so sind drei Viertel der übertragenen Gesellschaftsanteile von der Erbschaftssteuer befreit.

Die Fragen rund um diesen «Pacte Dutreil» sind komplex und müssen von Fall zu Fall geklärt werden. Das Privat Client Team von MME unterstützt Sie gerne bei diesen oder anderen Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung in Frankreich.

Ihr Team