18. April 2023

Ein Zentralregister soll die Transparenz bei juristischen Personen erhöhen

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Nachdem 2015 aufgrund der Bestrebungen der FATF nach mehr Transparenz in Bezug auf Eigentumsverhältnisse neue Regeln eingeführt wurden, ist bereits die nächste Neuerung geplant.

Aktuelle Situation
Stand heute muss der oder diejenige, die allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, die nicht börsenkotiert ist, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25% überschreitet, dies gemäss Art. 697j Abs. 1 OR innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Diese Person gilt dabei als wirtschaftlich Berechtigte.

Was ist geplant
Um die Transparenz bei juristischen Personen zu erhöhen und die erleichterte Identifikation von wirtschaftlich Berechtigten sicherzustellen, hat der Bundesrat in einer Information vom 12. Oktober 2022 mitgeteilt, dass eine Gesetzesvorlage erarbeitet werden soll. Diese soll insbesondere ein zentrales Register zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter und neue Pflichten zur risikobasierten Aktualisierung von Informationen über effektiv Berechtigte einführen. Der Zugang zu diesem Register soll nur einschlägigen Behörden gewährt werden. Der genaue Umfang der geplanten Revision sowie die für Gesellschaften daraus fliessenden Verpflichtungen sind noch unklar.

Hintergrund
Hintergrund dieser geplanten Neuerung ist eine Revision der Empfehlung 24 und der dazugehörigen Interpretative Note der Financial Action Task Force (FATF)-Recommendations, welche im März 2022 veröffentlicht wurde. Darin steht, dass die Länder sich entscheiden sollen, welche Form des Registers oder alternative Mechanismen sie nutzen werden, um den zuständigen Behörden einen effizienten Zugang zu Informationen zu ermöglichen. Dieser Entscheid soll zusätzlich dokumentiert werden. Daraus wird klar, dass für die FATF die Etablierung eines Registers das bevorzugte Vorgehen bei der Informationssammlung von wirtschaftlich Berechtigten ist. Die im März 2023 publizierte Guidance zur Empfehlung 24 bestätigt dies weiter, indem fünf Seiten dem «Registry-Approach» gewidmet wird, während andere Ansätze als alternative Mechanismen bezeichnet und lediglich beiläufig und kurz widergeben werden. Eine Pflicht zur Einführung eines Registers scheint daher wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund hat sich das Bundesrat entschieden, die Arbeiten zur Einführung eines solchen Registers frühzeitig zu starten, sodass man für vorerwähnten Fall gewappnet ist.

Situation in der Europäischen Union (EU)
Wie eingangs geschrieben, ist die genaue Ausgestaltung des zukünftigen Registers noch unklar. Einen Hinweis hierzu könnte die Umsetzung in der EU geben.

Die EU hat im Jahr 2015 ein Transparenzregister eingeführt und 2018 deren Erweiterung beschlossen, womit das Register unter anderem öffentlich zugänglich wurde. Da es sich um eine Richtlinie handelt wird die konkrete Umsetzung den Mitgliedstaaten überlassen. Die EU-Richtlinie, die im Mai 2015 verabschiedet wurde, schreibt vor, dass Unternehmen ihre Eigentümer im Transparenzregister registrieren müssen, wenn diese eine Beteiligung von über 25 Prozent an der Gesellschaft halten und die Namen der wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits anderweitig, wie zum Beispiel im Handelsregister, veröffentlicht wurden.

Allerdings ergeben sich aufgrund der als Richtlinie ausgestaltete Gesetzgebung grosse Unterschiede betreffend Ausgestaltung in den einzelnen Mitgliedsländern. Während in einzelnen Ländern nur gewisse juristische Personen zur zusätzlichen Transparenz angehalten werden, sollen in anderen einfach alle Unternehmen sich eintragen, auch die börsennotierten. Die Grenze von 25 Prozent der Anteile zur Definition der wirtschaftlich Berechtigten ist ebenfalls unterschiedlich definiert. In Deutschland und Österreich werden etwa auch Poolverträge berücksichtigt.

Nächste Schritte

In der Schweiz soll nun in einem nächsten Schritt an einer im zweiten Quartal 2023 geplanten Vernehmlassung die Gesetzesvorlage zu einem Schweizerischen Zentralregister konkretisiert werden. Mit einer Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen dürfte ungefähr anfangs 2026 gerechnet werden. Sobald mehr Informationen vorliegen, insbesondere zur genauen Ausgestaltung des Zentralregisters, soll dieser Bericht aktualisiert werden.

Weitere Entwicklungen, welche es zudem zu beobachten gilt, ist die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Geldwäschereigesetzes auf Berater. Nachdem die Bestimmung nicht wie geplant mit der Revision des Geldwäschereigesetzes eingeführt wurde, wird diese Thematik in naher Zukunft vermutlich wieder aufgegriffen. Dies hängt zu einem grossen Teil mit den Ende 2021 geleakten Pandora Papers zusammen, welche aufzeigen sollen, dass mehrere Schweizer Beraterunternehmen im Korruptions- und Geldwäschereiskandal involviert waren. Konkrete Vorstösse gibt es allerdings noch keine.

Bis dahin verweisen wir daher auf einen bereits 2019 verfassten Bericht, der einen guten Überblick über mögliche Pflichten gibt: Die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Geldwäschereigesetzes auf Berater