17. Dezember 2020

(Doch keine) beschränkte Steuerpflicht durch Registrierung von Rechten in Deutschland?

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In Deutschland sorgt aktuell § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 des deutschen Einkommensteuergesetzes für Diskussion. Nach dem derzeit geltenden Wortlaut der Norm genügt bereits eine Registrierung von Rechten in Deutschland für die Begründung einer beschränkten Steuerpflicht.

In Deutschland sorgt aktuell § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 des deutschen Einkommensteuergesetzes (nachfolgend «EStG») für Diskussion. Nach dem derzeit geltenden Wortlaut der Norm genügt bereits eine Registrierung von Rechten in Deutschland für die Begründung einer beschränkten Steuerpflicht. Weder die Verwertung der Rechte noch eine Zahlung aus Deutschland sind für die Besteuerung erforderlich. Nachdem das BMF am 6. November 2020 durch ein BMF-Schreiben seine Sicht der Dinge nochmals bestätigt hat, hat nun der Gesetzgeber reagiert: Gemäss dem Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer vom 19. November 2020, soll nun die relevante Passage ersatzlos gestrichen werden. Nach der Gesetzesbegründung soll die Neuregelung auf noch alle offenen Fälle Anwendung finden.

 

Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Nach dem EStG unterliegen u.a. Einkünfte, die durch Vermietung und Verpachtung von Rechten, die in ein deutsches Buch oder Register eingetragen sind, der beschränkten Steuerpflicht. Dazu gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden. Ein weitergehender oder zusätzlicher Bezug zu Deutschland ist nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut und der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nicht erforderlich. Infolgedessen führt auch die Überlassung eines in einem deutschen Register eingetragenen Rechts, das ein ausländischer (nicht-deutscher) Rechteinhaber an einen ausländischen Nutzer für eine Nutzung im Ausland überlässt, zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

 

Steuererklärungspflicht

Nach dem derzeit geletenden Recht muss der Vergütungsschuldner bei einer zeitlich befristeten Überlassung der Rechte einen Steuerabzug vornehmen (§ 50 a Absatz 1 Nummer 3 EStG) , die entsprechende Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern («BZSt») abführen und beim BZSt eine Steueranmeldung einreichen. Handelt es sich um eine zeitlich unbefristete Überlassung von Rechten, die zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führt, hat der Empfänger der Lizenzgebühr bei dem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen.

 

Fallbeispiel mit schweizerischen Quellensteuer

Die Medi Ltd. verfügt über verschiedene Patente, die im deutschen Patentenregister eingetragen sind.

Die in der Schweiz steuerlich ansässige MediSwiss AG – ein Tochterunternehmen der Medi Ltd. – nutzt die im deutschen Patentenregister eingetragenen Patente der Medi Ltd. im Rahmen der Forschung und Entwicklung sowie der Produktion von Medikamenten. Dafür bezahlt die MediSwiss AG monatlich eine Lizenzgebühr an ihre Muttergesellschaft. Infolgedessen wird die Medi Ltd. in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die MediSwiss AG – als Schuldnerin der Lizenzgebühr - ist zum Einbehalt der deutschen Quellensteuer, zur Abführung der Steuer, sowie zur Einreichung einer Steuereanmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet.

Nach dem Referentenentwurf zum Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer sollen in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 EStG die Wörter «oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen» ersatzlos gestrichen werden. Infolgedessen genügt die blose Eintragung in ein deutsches Register nicht mehr, um eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu begründen.