21. Oktober 2020

COVID-19-Ausnahmebestimmungen des Zivilprozess- und Insolvenzrechts

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In der Sitzung vom 14. Oktober 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht zu verlängern.

I. Beschluss des Bundesrats vom 14. Oktober 2020

In der Sitzung vom 14. Oktober 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht zu verlängern. Gleichzeitig setzte er aber die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene mögliche Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft.

In Ausübung des Notrechts hatte der Bundesrat zuvor die Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) sowie die Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht) erlassen, die am 20. April 2020 in Kraft gesetzt wurden.

Im Nachgang schuf der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Gesetz vom 25. September 2020 die Voraussetzung für die weitere Vornahme von justiziellen und verfahrensrechtlichen sowie insolvenzrechtlichen Massnahmen zur Anpassung an die gegenwärtige Situation.

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der vorübergehend geltenden Normen.

II. COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht

Mit der COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020 erliess der Bundesrat die erforderlichen Normen im Zivil- sowie im Betreibungs- und Konkursverfahren. Diese COVID-19-Verordung blieb bis am 30. September 2020 in Kraft. Der Bundesrat hat die Geltung dieser Verordnung nun gestützt auf das COVID-19-Gesetz vom 25. September 2020 bis am 31. Dezember 2021 verlängert. Diese Verordnung regelt im Wesentlichen die folgenden Punkte:

  • Einsatz von Videokonferenzen in Zivilverfahren: Die Verordnung enthält die Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen mittels Videokonferenzen. Voraussetzungen dafür bilden das Einverständnis der Parteien, eine glaubhaft gemachte besondere Gefährdung einer Partei oder eines Gerichtsmitglieds daran sowie eine besondere Dringlichkeit des Verfahrens. Schliesslich dürfen auch keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung der Verhandlung mittels Videokonferenz sprechen (Art. 2 Abs. 1). In Abweichung von den bestehenden Normen können Videokonferenzen bei eherechtlichen Verfahren (Art. 3) sowie bei Zeugeneinvernahmen und Gutachtenerstattungen (Art. 2 Abs. 2) eingesetzt werden. Beim Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen ist stets sicherzustellen, dass die Übertragung von Ton (und Bild) zwischen sämtlichen beteiligten Personen zeitgleich erfolgt. Bei Einvernahmen von Zeugen und Gutachtern müssen zudem Ton (und Bild) aufgezeichnet und zu den Akten genommen werden. Und schliesslich sind auch der Datenschutz sowie die Datensicherheit zu gewährleisten (Art. 4).
  • Zustellung ohne Empfangsbestätigung in Betreibungsverfahren: Im Betreibungs- und Konkursverfahren kann die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden sowie von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist und die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist (Art. 7).
  • Versteigerungen über Online-Plattformen: Im Betreibungsverfahren kann die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken neben der öffentlichen Versteigerung und dem Freihandverkauf auch durch eine Versteigerung über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform erfolgen, wobei die Modalitäten der Online-Versteigerung vom Betreibungsbeamten unter bestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten festzulegen sind (Art. 9).

III. COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht

Durch die COVID 19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020 wurde der Entwicklung Rechnung getragen, dass viele Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen durch das Andauern der Corona-Pandemie in existenzbedrohende, finanzielle Schwierigkeiten geraten (sind).

Mit der Verordnung wurde die Pflicht der Unternehmen zur Anzeige der Überschuldung vorübergehend ausgesetzt, die befristete, unbürokratische COVID-19-Stundung eingeführt sowie die Einleitung des Nachlassverfahrens erleichtert. Dadurch wollte der Bundesrat coronabedingte Konkurse abwenden und den Unternehmen Zeit geben, sich auf die neue Situation einzustellen.

Die Massnahmen der COVID 19-Verordnung Insolvenzrecht waren auf sechs Monate befristet und galten somit lediglich bis zum 19. Oktober 2020. Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 14. Oktober 2020 wurden diese Massnahmen ausser Kraft gesetzt.

Somit haben Unternehmen ab dem 20. Oktober 2020 bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung wieder eine sofortige Bilanzdeponierungspflicht, soweit nicht konkrete Sanierungsaussichten bestehen.

Unabhängig von dieser Verordnung hat das Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020 die Anpassung von Art. 293a SchKG beschlossen: Danach wird die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung in begründeten Fällen von bisher vier auf acht Monate verlängert, um die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern. Aufgrund der Coronakrise setzte der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 die entsprechende Gesetzesänderung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft, während die übrigen Teile der Aktienrechtsreform erst zu einem späteren Zeitpunkt gelten.

Die provisorische Nachlassstundung, die gerichtlich angeordnet werden muss, schützt ein Unternehmen vor dem Zugriff der Gläubiger. Mit einer bewilligten Nachlassstundung hat ein Unternehmen somit Zeit, Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Mit der Verlängerung der Nachlassstundung von vier auf acht Monaten werden die Sanierungschancen eines Unternehmens erheblich erhöht. Insbesondere auch deshalb, weil ein Unternehmen auch unter bestimmten Voraussetzungen eine stille Nachlassstundung beantragen kann. Eine stille Nachlassstundung wird nicht öffentlich bekannt gemacht.

Ein Verwaltungsrat eines Unternehmens kommt seiner gesetzlichen Bilanzdeponierungspflicht mit der Einreichung eines Gesuchs um provisorische Nachlassstundung ebenfalls nach. Deshalb ist es empfehlenswert, anstatt direkt den Konkurs zu beantragen, eher ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung zu stellen.

Nur wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung besteht, wird ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung abgelehnt. Insofern stellt die provisorische Nachlassstundung eine geeignete Alternative zur Bilanzdeponierung dar. Ordnet das Nachlassgericht eine solche Nachlassstundung an, hat der Verwaltungsrat Zeit, sein Unternehmen zu sanieren und somit vor dem Konkurs zu bewahren, z.B. mittels Auffanggesellschaft oder mit dem Verkauf von gewissen Beteiligungen.

Bei Fragen zur Bilanzdeponierung bzw. in Bezug auf ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung stehen wir Ihnen zur Verfügung.