10. Dezember 2020

Brexit: Auswirkungen auf Zollverfahren und Exportkontrollen für Schweizer Unternehmen

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Am 31. Januar 2020 verliess Grossbritannien die EU. Ein Land, welches die EU verlässt, ist jedoch keine einfache Geschäftstransaktion, die mit einem "Closing" durchgeführt werden kann.

Ausgangslage

Am 31. Januar 2020 verliess Grossbritannien die EU. Ein Land, welches die EU verlässt, ist jedoch keine einfache Geschäftstransaktion, die mit einem "Closing" durchgeführt werden kann. Am 17. Oktober 2019 vereinbarten das Vereinigte Königreich und die EU daher ein Austrittsabkommen (Withdrawal Agreement). Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Prozess und die Umstände von Brexit zu definieren.

Das Austrittsabkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Dies hatte zur Folge, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 um Mitternacht aus der EU austrat. Aus handelspolitischer Sicht änderte sich am 1. Februar 2020 jedoch nicht viel, da sich Grossbritannien und die EU auf eine Übergangszeit bis Ende 2020 einigten. Die Übergangsperiode stellte die weitere Anwendung des EU-Rechts in und für Grossbritannien sicher, jedoch ohne die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den EU-Institutionen und Regierungsstrukturen. Während der Übergangsperiode verblieb das Vereinigte Königreich im EU-Binnenmarkt, war weiterhin Partei der EU-Zollunion und wendete das EU-Sanktionsregime auf britische Exporte an. Das Austrittsabkommen enthält eine Klausel, welche die Verlängerung der Übergangsperiode um bis zu ein oder zwei Jahre vorsieht. Eine solche Verlängerung hätte jedoch vor dem 1. Juli 2020 zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart werden müssen, was nicht geschehen ist.

 

Aktueller Stand

Ab dem 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich daher aus handelspolitischer Sicht als Nicht-EU-Land betrachtet. Das Austrittsabkommen enthielt keine zwischen den Parteien anzuwendenden bilateralen Bedingungen, sondern lediglich die Verpflichtung beider Seiten, bilaterale Abkommen einschliesslich eines Handelsabkommens auszuhandeln und abzuschliessen. Das Vereinigte Königreich und die EU sind, stand 10. Dezember 2020 immer noch mit Verhandlungen beschäftigt. Ein «hard Brexit», also ein vertragsloser Zustand zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird immer wahrscheinlicher. Das Vereinigte Königreich befindet sich nicht nur mit der EU in einer angespannten Lage, sondern muss auch neue Handelsabkommen mit allen Ländern abschliessen, die bisher durch Handelsabkommen zwischen der EU und den jeweiligen Ländern abgedeckt waren. Stand 2019 waren dies rund 44 Abkommen mit 72 Ländern.

Als möglicherweise eines der ersten Länder nach dem Brexit-Beschluss unterzeichnete die Schweiz bereits am 11. Februar 2019 ein bilaterales Handelsabkommen mit Grossbritannien. Dieses Handelsabkommen wurde im März 2020 vom Schweizer Parlament genehmigt und wird mit dem Ende der Übergangsperiode am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

 

Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

Betrachtet man die bestehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, soweit sie für den Handel relevant sind, so kann man zu dem Schluss kommen, dass acht Abkommen auf das Verhältnis Schweiz-Vereinigtes Königreich übertragen werden müssten, um möglichst wenig Lücken im Handelsbereich zu hinterlassen. Dies war die Absicht des britisch-schweizerischen Handelsabkommens. Es sollte den grössten Teil der bestehenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU replizieren.

Das Handelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreicht und der Schweiz deckt die folgenden bestehenden Abkommen ab:

  • das Freihandelsabkommen von 1972,
  • das Abkommen über bestimmte Agrar- und Fischereierzeugnisse von 1972,
  • das Übereinkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens von 1999,
  • das Abkommen über das Allgemeine Präferenzsystem von 2000 und
  • das Betrugsbekämpfungsabkommen von 2004.

Vom britisch-schweizerische Handelsabkommen nicht gedeckt sind jedoch Abkommen und Regeln, die eine Harmonisierung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit der Regeln mit der EU erfordern. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Abkommen über landwirtschaftliche und industrielle Güter, bei denen die Schweiz die EU-Regeln und Vorschriften jeweils umsetzt bzw. übernimmt:

  • das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung technischer Handelshemmnisse (MRA) von 1999,
  • das Übereinkommen über die Landwirtschaft von 1999,
  • das Abkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse von 2005 und
  • das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit von 2009

Da diese vier Abkommen eine Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung von Regelungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erfordern, können sie nicht in ihrer Gesamtheit mit dem Vereinigten Königreich repliziert werden, solange die Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht geklärt ist.

 

Auswirkungen für Schweizer Unternehmen ab dem 1. Januar 2021

Die Schweiz hat eine Grenze zur EU, so dass jedes exportierende Schweizer Unternehmen mit dem Zoll vertraut ist und entsprechende Verfahren anwendet. Diese müssen an die neue Situation Grossbritanniens als Nicht-EU-Land angepasst werden. Für EU-Unternehmen ist dies nicht unbedingt der Fall. Es gibt in der EU eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die ausschliesslich innerhalb des EU-Binnenmarktes tätig sind. Diese Unternehmen müssen auf den 1. Januar 2021 interne Zollprozesse schaffen, falls sie beabsichtigen, weiterhin Geschäfte mit britischen Partnern zu tätigen.

Was es aus Schweizer Sicht ab dem 1. Januar 2021 zu beachten gilt:

  • Die Export-Software muss angepasst werden, um den Ländercode GB von der EU zu trennen und diesen Ländercode als Nicht-EU-Land zu definieren.
  • Das Vereinigte Königreich wird weder der Joint Security Area noch der ICS2 angehören, daher müssen sicherheitsrelevante Informationen über gefährliche Güter, Kriegsmaterial oder Dual-Use vor der Einfuhr gemeldet werden.
  • Export-Rechnungen müssen die UK-EORI-Nummer (Export Operators Registration and Identification Number) des britischen Importeurs und – falls zutreffend – die Deferment Account Number (entspricht dem Schweizer ZAZ-Konto) enthalten.
  • Es wird keine gegenseitige Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten der Schweiz und des Vereinigten Königreichs geben, da das AEO-Abkommen zwischen der EU und der Schweiz nicht mehr anwendbar sein wird – daher sind bis auf weiteres keine AEO-Verfahren möglich.

Was muss bei einer Vorzugsbehandlungsperspektive beachtet werden?

  • Die Präferenzursprungsregeln sind im Handelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz definiert.
  • Die Listenregeln (Verarbeitungsregeln; "Listenregeln") entsprechen den in Anhang I Anhang II der PEM-Konvention definierten Regeln.
  • Es werden keine Ursprungserklärungen auf einer Zollrechnung akzeptiert (fehlende AEO Anerkennung).
  • Eine Kumulierung mit Vormaterial mit Präferenzursprung im Vereinigten Königreich bzw. in der Schweiz ist möglich.
  • EU-Vormaterialien kann (vorerst) nicht in die Präferenzursprungskalkulation einbezogen werden.
  • Waren mit EU-Ursprung berechtigen nicht zur Präferenzbehandlung im schweizerischen EU-Handel.
  • Die Regeln über den Ursprungsnachweis bleiben unverändert. Allerdings ist auch hier der EU-Ursprung nicht mehr relevant.

Das Trade- und Zollrechtsteam von MME Legal | Tax | Compliance steht Ihnen bei allen Fragen im Zusammenhang mit Brexit und Zollverfahren sowie Exportkontrollen gerne zur Verfügung.