05. November 2021

Banken - Neuregelung steuerlich zulässige Wertberichtigungen

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Steuerlich zulässige Wertberichtigungen - Die Steuerverwaltung Zürich publizierte die ab dem Jahr 2021 neu geltenden Regeln für Banken. Die neuen steuerlichen Regeln geben den Banken mehr Flexibilität und führen zu einer Harmonisierung innerhalb der Schweiz. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.

Die Steuerverwaltung Zürich publizierte kürzlich das überarbeitete «Merkblatt über die Besteuerung der Banken und Wertpapierhäuser». Das überarbeitete Merkblatt gilt erstmals für das im Kalenderjahr 2021 endende Geschäftsjahr.

Die Steuerverwaltung Zürich verfolgt mit dem überarbeiteten Merkblatt insbesondere die folgenden zwei Ziele:

(1) Steuerlicher Nachvollzug der Verordnung der FINMA über die Rechnungslegung von Banken (RelV-FINMA) mit Bezug auf Wertberichtigungen für Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Forderungen und

(2) Harmonisierung der Zürcher Praxis mit denjenigen anderer für die Finanzindustrie wichtigen Kantone mit dem Ziel, eine einheitliche den Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) folgenden Praxis zu schaffen.

Das überarbeitete Merkblatt ist insbesondere für Banken spannend, welche (1) einen von der Generalversammlung genehmigten Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellen und (2) eine sogenannte Kategorie 3, 4 oder 5 Bank gemäss Anhang 3 der Bankenverordnung sind. Für diese Banken gilt das Folgende:

Auf der einen Seite sieht das überarbeitete Merkblatt tiefere steuerlich zulässige Wertberichtigungen auf Kundenforderungen vor als unter dem alten Merkblatt. Gemäss dem überarbeiteten Merkblatt kann z.B. eine steuerlich zulässige Wertberichtigung von 3% anstelle von 5% auf gesicherten inländischen Forderungen vorgenommen werden. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit wird die Verbuchung im Einzelabschluss vorausgesetzt.

Auf der anderen Seite können neu jedoch in spezifischen Konstellationen Reserven für allgemeine Bankrisiken steuerlich geltend gemacht werden. In der Vergangenheit könnten Reserven für allgemeine Bankrisiken nicht steuerlich geltend gemacht werden. Mit dem überarbeiteten Merkblatt erhalten nun die Banken die Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte Wertberichtigungen auf Kundenforderungen und Rückstellungen für Ausserbilanzgeschäfte mit einer steuerlichen Umqualifikation von Reserven für allgemeine Bankenrisiken aufzufüllen, d.h. Umgliederung vom Topf «versteuerte Reserven für allgemeine Bankenrisiken» in den Topf «steuerlich abzugsfähige Reserven für allgemeine Bankenrisiken». Dies ist insbesondere spannend, weil viele Banken im Nachgang an die Finanzkrise pauschalen Wertberichtigungen auf Kundenforderungen gemäss dem alten Merkblatt reduziert oder sogar aufgelöst haben.

Das neu geschaffenen und einfach anzuwendende Instrument mit der steuerlichen Umgliederung von Reserven für allgemeine Bankrisiken hilft die Steuerposition der Bank gut zu planen!

Wir empfehlen folgende Schritte:

(1) Berechnen der theoretisch zulässigen Wertberichtigungen für Ausfallrisiken und Rückstellungen für Ausserbilanzgeschäfte

(2) Festlegen und sicherstellen der korrekten Verbuchung im Einzelabschluss der Wertberichtigungen für Ausfallrisiken und Rückstellungen für Ausserbilanzgeschäfte

(3) Bestimmen der «versteuerte Reserven für allgemeine Bankenrisiken» und der «steuerlich abzugsfähigen Reserven für allgemeine Bankenrisiken» unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage der Bank

Haben Sie Fragen? Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung.

 

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