22. März 2022

Auswirkungen der Russland-Sanktionen auf Arbeitnehmer in der Schweiz

  • Artikel
  • Legal
  • Arbeit / Immigration
  • Handel / Logistik

Was bedeuten die wegen des Angriffs von Russland auf die Ukraine in Kraft gesetzten Sanktionen für Arbeitnehmer von sanktionierten Personen bzw. Unternehmen?

Die aktuelle Lage durch den Angriff von Russland auf die Ukraine und die dadurch in Kraft gesetzten Sanktionen gegen natürliche Personen und Unternehmen hat weitreichende Auswirkungen. Diese werden in der Öffentlichkeit teilweise unterschätzt. Wichtig ist, dass bei einem Verstoss gegen die Sanktionen nicht die sanktionierten Personen und Unternehmen bestraft werden. Die Strafe trifft denjenigen, der mit einer sanktionierten Person bzw. einem sanktionierten Unternehmen Geschäfte abschliesst.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer von sanktionierten Personen bzw. Unternehmen?


Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; «Ukraine-Verordnung») verbietet in Art. 15 Abs. 2, sanktionierten Personen oder Unternehmen «wirtschaftliche Ressourcen» direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Als wirtschaftliche Ressource gilt auch die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. Kommt der eigene Arbeitgeber somit auf die Schweizer Sanktionsliste, ist es dem Arbeitnehmer in der Schweiz verboten, weiter für den Arbeitgeber tätig zu sein.

Oft, insbesondere bei den aktuellen Sanktionen in Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sind jedoch nicht Schweizer Gesellschaften, sondern natürliche Personen in den Sanktionslisten aufgeführt. Diese Personen können wiederum in einem Verhältnis zu Schweizer Unternehmen stehen. Die entsprechenden Schweizer Unternehmen sind von der Sanktion betroffen, wenn die sanktionierte natürliche Person diese Schweizer Unternehmen besitzt oder rechtlich oder faktisch kontrolliert. Ob dies der Fall ist, ergibt sich nicht aus den Sanktionslisten, sondern wird vom SECO beurteilt und entschieden.

Ein Verstoss gegen dieses Verbot wird gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Ukraine-Verordnung in Verbindung mit Art. 9 Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) vom 22. März 2002 (SR 946.241) geahndet und bestraft. Das Strafmass variiert dabei je nachdem, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung vorliegt bzw. ob von einem schweren Fall auszugehen ist:

  • Ein vorsätzlicher Verstoss wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft.
  • In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheits-strafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden.
  • Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Monaten oder Busse bis zu 100'000 Franken.

Alle diese Taten werden vom Gesetz als Vergehen qualifiziert, was bedeutet, dass im Fall einer Bestrafung ein Strafregistereintrag vorgenommen wird. Wichtig ist auch, dass die Strafe nicht gültig vom Arbeitgeber getragen werden kann. Es ist für Arbeitnehmer also keine Option, sich im Gegenzug für die Weiterarbeit Schadloshaltung durch den Arbeitgeber versprechen zu lassen.

Besser bekannt ist, dass Gelder sanktionierter Personen und Unternehmen blockiert werden. Dies verunmöglicht es den sanktionierten Unternehmen und Personen faktisch, ausstehende Lohnzahlungen zu begleichen. Arbeitnehmer sanktionierter Arbeitgeber müssen entsprechend mit Lohnausfällen für noch nicht bezahlte Löhne rechnen.

Es ist allerdings unter gewissen Umständen möglich, sowohl für die Arbeitsleistung als auch für die Lohnzahlung eine Bewilligung des Seco zu bekommen. Gemäss Art. 15 Abs. 3 Ukraine-Verordnung kommt eine solche Bewilligung unter folgenden Umständen in Frage:

  • Vermeidung von Härtefällen;
  • Erfüllung bestehender Verträge;
  • Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
  • Erfüllung amtlicher Zwecke von russischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen; oder
  • Wahrung schweizerischer Interessen.

Gestützt auf diese Ausnahme dürften ausstehende Lohnzahlungen eher bewilligt werden. Allerdings kann dies nicht abschliessend eingeschätzt werden und wird auch vom SECO im Einzelfall geprüft.

Noch nicht gerichtlich geklärt ist – soweit ersichtlich – ob die sanktionierten Arbeitgeber weiterhin lohnzahlungspflichtig sind, obwohl die Arbeitnehmer keine Arbeit mehr leisten bzw. leisten dürfen. Diese Frage hängt davon ab, ob die Verhängung der Sanktionen der Risikosphäre des Arbeitgebers zugeordnet wird oder ob von einem Fall höherer Gewalt ausgegangen wird. Nach unserer Einschätzung ist es wahrscheinlich, dass ein Gericht zum Schluss kommt, dass die Sanktionen der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzuschreiben sind und damit weiterhin eine Lohnzahlungspflicht besteht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Arbeitnehmer generell eine Schadenminderungspflicht trifft und sie entsprechend verpflichtet sind, sich um anderweitigen Verdienst zu bemühen. Unterlassen sie dies, besteht das Risiko, dass ihnen später ein hypothetischer Verdienst angerechnet wird, welcher einen allfälligen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber vermindert.

Zu bemerken ist weiter, dass die unterbleibende Lohnzahlung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitslosigkeit qualifiziert und damit nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosentaggeldern führt. Solange ein Arbeitsvertrag weiterhin besteht, liegt rechtlich keine Arbeitslosigkeit vor. Arbeitnehmer haben aber bei drohender Zahlungsunfähigkeit das Recht, den Arbeitsvertrag fristlos zu kündigen, sofern die Forderungen aus dem Arbeitsvertrag nicht sichergestellt werden (Art. 337a OR). Ebenfalls besteht ein Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen, wozu allenfalls auch der Bestand eines nicht erfüllbaren Arbeitsverhältnisses an sich gehören kann. Dies wurde bislang allerdings soweit ersichtlich noch nicht gerichtlich beurteilt. Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis und führt zur Arbeitslosigkeit. Arbeitnehmer sollten aber darauf achten, sich diesbezüglich korrekt zu dokumentieren, um möglichst erfolgreich gegen allfällige von der Arbeitslosenkasse verfügte Einstelltage argumentieren zu können.

Eine alternative Möglichkeit ist die gerichtliche Einforderung ausstehender Lohnzahlungen. Liegt ein Gerichtsurteil vor, erhöht dies die Chancen, dass das Seco eine Bewilligung zur Auszahlung erteilt.

Führen die Sanktionen zum Konkurs der Arbeitgeberin, kann der Arbeitnehmer eine Insolvenzentschädigung bei der Arbeitslosenkasse beantragen. Dieser Antrag muss innert 60 Tagen nach Konkurseröffnung gestellt werden, ansonst er verwirkt ist. Die Insolvenzentschädigung deckt dabei maximal die letzten vier Monatslöhne vor der Konkurseröffnung. Weitere Lohnforderungen müssen sodann im Konkursverfahren eingegeben werden.