10 March 2016

Reform of Swiss inheritance law

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The Swiss Federal Council is reforming the Swiss Inheritance Law. On 4th March 2016, the Government introduced its proposals (bills) to this law which will apply to most people domiciled in Switzerland.

Text only available in German.

Der Bundesrat will das Erbrecht modernisieren und hat am 4. März 2016 seine Vorschläge zur Reform dieses alle Menschen in der Schweiz betreffenden Gesetzesteils in die Vernehmlassung geschickt. Dabei geht es vor allem darum, die Verfügungsfreiheit des Erblassers beim Aufsetzen von Testamenten und in der Nachlassplanung zu erhöhen. ""Herzstück"" der Reform ist die Reduktion der Pflichtteile. Verschiedene andere Modernisierungsbedürfnisse wurden aber nicht berücksichtigt.

Reduktion der gesetzlichen Pflichtteile

Nach der heutigen Regelung haben Nachkommen und Ehepartner sowie die Eltern (sofern keine Nachkommen vorhanden sind) eines verstorbenen Menschen (des Erblassers) einen Anspruch auf einen Bruchteil, eine bestimmte Quote, an seinem Nachlass, die sogenannten Pflichtteile. Über die Pflichtteile kann ein Erblasser testamentarisch nicht verfügen, d.h. er kann nicht frei entscheiden, wem er sie zuteilen will. Um die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu erhöhen, sollen die Pflichtteile verkleinert werden.

Der heute nicht mehr zeitgemässe Pflichtteil der Eltern soll ganz gestrichen werden. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten soll halbiert, derjenige der Nachkommen um einen Drittel reduziert werden. Hinterlässt ein Erblasser beispielsweise eine Ehefrau und zwei Kinder, beträgt der Pflichtteil der Ehefrau neu ein Achtel (bis anhin ein Viertel) und der Pflichtteil jedes Kinders ein Viertel (bis anhin drei Achtel) des Nachlasses. Neu könnte der Erblasser somit über fünf Achtel (bis anhin drei Achtel) seines Nachlasses frei verfügen. Der Erblasser kann so seinen konkreten Lebensumständen besser Rechnung tragen und z.B. faktische Lebenspartner oder Stiefkinder ohne gesetzlichen Erbanspruch stärker begünstigen. Auch für die Regelung von Unternehmensnachfolgen ist die erweiterte Dispositionsfreiheit von Bedeutung, weil damit eine Zersplitterung eines Unternehmens bei mehreren Erben weniger wahrscheinlich wird.

Eine wichtige Neuerung betrifft auch den Pflichtteil des überlebenden Ehegatten im Scheidungsfall. Heute ist es so, dass der Pflichtteilsanspruch des ehemaligen Ehepartners erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils erlischt. Neu soll der Anspruch des Ehegatten bereits bei der Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder während eines lange dauernden Scheidungsverfahrens nach zwei Jahren dahinfallen.

Einführung des Unterhaltsvermächtnisses

Als Neuerung im Schweizer Erbrecht soll das Unterhaltsvermächtnis eingeführt werden. Danach soll der überlebende Partner, der mit dem Erblasser seit mindestens drei Jahren eine faktische Lebensgemeinschaft geführt hat und den Erblasser durch Pflege oder finanziell erheblich unterstützt hat, einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses für seinen Unterhalt haben. Das gleiche soll auch für Stiefkinder und andere Kinder im Haushalt des Verstorbenen gelten, wenn sie mindestens fünf Jahre gemeinsam zusammen gelebt, vom Verstorbenen finanzielle Unterstützung erhalten haben und auf die Unterstützung weiterhin angewiesen sind. Diese Regelung soll Personen, die zu Lebzeiten auf die wirtschaftliche Unterstützung des Erblassers angewiesen waren, vor finanziellen Schwierigkeiten bewahren. Das Unterhaltsvermächtnis muss sehr schnell geltend gemacht werden (innert drei Monaten). Seine Höhe kann vereinbart oder soll vom Gericht nach Ermessen festgesetzt werden.

Informationsrechte, Erbschleicherei und weitere Modernisierungen

Bereits heute sind die Erben gesetzlich verpflichtet, sich gegenseitig über alle Tatsachen zu informieren, die sich auf die Höhe des Nachlasses und die Teilung der Erbschaft auswirken können. Dies gilt - abgeleitet - auch für Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwaltet, besessen oder erhalten haben (wie z.B. Banken, Vermögensverwalter oder Trustees). Ihre Informationspflicht gegenüber den Erben wird nun neu auch ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Um das Risiko der Erbschleicherei einzudämmen, soll der Erblasser künftig maximal nur noch ein Viertel seines Nachlasses an Personen vererben können, die aufgrund einer beruflichen Funktion in einem Vertrauensverhältnis zu ihm standen (z.B. Arzt, Anwalt, Pflegefachkräfte, Haushaltshilfen). Diese Regelung soll auch dann gelten, wenn keine Pflichtteilserben vorhanden sind.

Die Ersparnisse der beruflichen und privaten Vorsorge (2. Säule und Säule 3a) sollen - wie bis anhin - nicht zur Erbmasse gehören, sondern ausschliesslich an die vom Erblasser oder vom Gesetz bestimmten Vorsorgebegünstigten ausbezahlt werden. Ausschüttungen von Lebensversicherungen hingegen sollen neu ganz zum Nachlass hinzugerechnet werden (bis anhin nur der Rückkaufswert). Sie werden damit für die Pflichtteilsberechnung relevanter. Wer als Erbe von einer Lebensversicherung des Verstorbenen profitiert, muss sich den von der Versicherung ausbezahlten Betrag auch an seinen Erbteil anrechnen lassen.

In Situationen einer unmittelbaren Todesgefahr soll ein Erblasser neu nicht nur ein mündliches Nottestament vor zwei Zeugen verfügen sondern seinen letzten Willen auch per Video (z.B. mit einem Smartphone) ohne Zeugen aufzeichnen können.

Fehlende Neuerungen

Der Reformentwurf nimmt verschiedene Anliegen zur Modernisierung des Erbrechts auf. Uns fehlen derzeit aber noch bedeutsame Verbesserungen, die wir als Praktiker für ein modernes Erbrecht als wesentlich erachten. Die wichtigsten davon haben wir in der Folge für Sie zusammengefasst:

  • In sehr vielen Fällen wünschen Eltern mit gemeinsamen Kindern, dass die Kinder erst nach dem Tode des zweitversterbenden Ehegatten erben sollen. Diese Möglichkeit sollte im Gesetz vorgesehen werden. So sollten Eltern festlegen können, dass gemeinsame Nachkommen ihren Pflichtteil erst dann einfordern kön-nen, wenn beide Elternteile verstorben sind.
  • Drei Viertel aller Erbfälle in der Schweiz erfolgen ohne Testament. Das kann zu schwerwiegenden Ungerechtigkeiten führen, da z.B. langjährige Lebenspartner leer ausgehen, wenn der Verstorbene keine Dispositionen getroffen hat oder nicht treffen konnte, weil der Tod überraschend kam. Das Erbrecht sollte mit anderen Worten nicht nur auf vorhandene Verfügungen eines Erblassers abstellen. Für langjährige Lebenspartner (also z.B. nach einem Zusammenleben von zehn Jahren und mehr) sollte ein gesetzliches Erbrecht (aber kein Pflichtteil!) eingeführt werden, das in etwa demjenigen eines überlebenden Ehepartners entspricht.
  • Für grosse Vermögen soll der Pflichtteilsschutz nach oben begrenzt sein. Es besteht unseres Erachtens kein rechtliches Bedürfnis danach, den Erblasser zu verpflichten, seinen Erben individuelle Pflichtteile über z.B. je fünf Millionen CHF hinterlassen zu müssen. Darüber hinaus soll der Erblasser wieder frei sein, wie er seinen Nachlass regeln möchte.
  • Um Unternehmensnachfolgen zu erleichtern, sollte dem Nachfolger ein Stundungsrecht für die Bezahlung der Pflichtteilsansprüche der anderen Erben (welche das Unternehmen nicht übernehmen) eingeräumt werden. Er soll die Pflichtteile seiner Miterben in Raten, z.B. während fünf Jahren ausbezahlen können, um die Substanz des Unternehmens nicht zu gefährden.
  • Ein Erblasser soll nicht nur einen Willensvollstrecker einsetzen können sondern diesem auch das Recht geben dürfen, einen Ersatz-Willensvollstrecker ernennen zu können, wenn der ursprünglich eingesetzt Willensvollstrecker nicht mehr in der Lage ist (z.B. wegen Alter oder Gebrechlichkeit), den Auftrag selber durchzuführen. Dies ist heute nicht möglich.

Gerne halten wir Sie über den weiteren Verlauf der Erbrechtsreform auf dem Laufenden. Bitte bestellen Sie dazu auch unseren Newsletter MME Kompact.

Artikel als PDF (PDF, 203 Kb)

Klicken Sie hier zum erläuternden Bericht des Bundesrates zur Erbrechtsreform

Klicken Sie hier zum Gesetzesentwurf

 

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