28. April 2016

Revidiertes Korruptionsstrafrecht

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Der Schweizerische Bundesrat hat am 20.04.2016 die Revision des Korruptionsstrafrechts mit Wirkung ab dem 01.07.2016 in Kraft gesetzt.

Der Schweizerische Bundesrat hat am 20.04.2016 die Revision des Korruptionsstrafrechts mit Wirkung ab dem 01.07.2016 in Kraft gesetzt.

Das 2006 in Kraft getretene Recht sah eine Verfolgung der aktiven und passiven Privatbestechung nur nach Strafantrag durch betroffene Personen (z.B. Konkurrenten) vor. Seither wurde jedoch keine einzige Verurteilung bekannt. Mit der Revision werden die Hürden für die Strafverfolgung markant gesenkt:

  • Erstens wird die Privatbestechung, ausser in leichten Fällen, von Amtes wegen verfolgt werden.
  • Zweitens fällt die Voraussetzung weg, dass die Bestechung zu einer Wettbewerbsverzerrung in der Wirtschaft führe muss.
  • Drittens wurde die einschlägigen Strafbestimmungen werden vom Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in das Strafgesetzbuch (StGB) verschoben.
  • Viertens dehnt die Revision den Geltungsbereich der Strafbestimmungen über die Vorteilsgewährung an und die Vorteilsannahme von Amtsträgern aus. Dies führt dazu, dass in Zukunft nicht mehr nur die Bestechung und Bestechlichkeit (bei einer pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Amtshandlung als Gegenleistung) strafbar ist, sondern auch die Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme (bei blossem „Anfüttern“ oder reiner „Klimapflege“), wenn ein ungebührender Vorteil nicht an den Amtsträger selber, sondern – mit dessen Wissen – an einen Dritten geht.

Das neue Korruptionsstrafrecht, das in der Presse oft als „Lex-FIFA“ betitelt wird, hat kaum Relevanz für laufende Verfahren. Es ist in der Regel auch dann nicht anwendbar, wenn gegen einen Beteiligten zwar noch kein Strafantrag gestellt wor-den ist, aus den Akten aber Indizien zu entnehmen sind, dass die Behörden nach dem neuen Recht von Amts wegen ein Strafverfahren wegen Privatbestechung einleiten müssten. Denn der Gesetzgeber hat im Strafgesetzbuch ausdrücklich vor-gesehen, dass bei der Umwandlung eines Antragsdelikts in ein Offizialdelikt für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat ein Strafantrag weiterhin erforderlich bleibt.