24. September 2015

Paukenschlag des deutschen Zolls: Werden die Karten im grenzüberschreitenden E-Commerce neu gemischt?

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Der deutsche Zoll mischt den grenzüberschreitenden Online-Handel auf.

Der deutsche Zoll mischt den grenzüberschreitenden Online-Handel auf. Schweizer Online-Shopper erhalten derzeit keine deutsche Mehrwertsteuer mehr für online bestellte Waren, die an grenznahen Paketstationen abgeholt werden.

Todesstoss für Paketstationen im Grenzraum?

Deutsche Onlineshops wie Amazon arbeiten nicht selten direkt mit sogenannten Paketstationen zusammen, um im Grenzraum den Schweizern, die dort ihre online bestellte Ware abholen, die deutsche Mehrwertsteuer von 19 Prozent direkt zurückzuerstatten. Dem liegt grundsätzlich folgender Ablauf zu Grunde:

  • der Schweizer Kunde meldet sich beim Paketdienst an und erhält eine Kunden Nr. und eine deutsche Lieferadresse;
  • der Kunde bestellt beim Onlineshop und gibt diese als Lieferadresse an;
  • der Kunde erhält Nachricht vom Paketdienst, sobald die Ware eingetroffen ist;
  • der Kunde holt das Paket ab und führt die Ware selber aus Deutschland aus und in die Schweiz ein, d.h. der Zoll bestätigt die Ausfuhr (Stempel) und der Kunde schickt die Ausfuhrbescheinigung und Rechnung an den Onlineshop zurück und bekommt eine Rückzahlung.

Dieses Geschäftsmodell ist ein florierendes Geschäft für die Paketstationen, weil diese von den Abholern eine Gebühr erhalten. Damit ist nun Schluss: Seit Montag verweigern deutsche Zollbeamte das Abstempeln.

Die Begründung des deutschen Zolls: Online-Shopping über Paketstationen sei keine steuerfreie Ausfuhr.

Gemäss einer Bekanntmachung des Hauptzollamtes Singen kommt für bestimmte Fälle des Internet-Versandhandels keine Steuerbefreiung in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien: Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz gelte nur für Lieferungen, die der Abnehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt. "Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr" setze voraus, dass es sich regelmäßig um Geschäfte über den Ladentisch handelt und allein der Abnehmer die Beförderung des Liefergegenstands übernimmt. In Fällen des Internet-Versandhandels handle es sich insbesondere auch nicht um Einkaufsfahrten, da der Abnehmer die Ware regelmäßig vom Drittland aus bestellt und sie auch bereits dort gekauft hat.

Wie reagiert die Schweiz?

Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich das Seco (Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft) verhält. Es ist zu prüfen, ob die neue Praxis indirekt zu zusätzlichen Steuern und Abgaben führt, was dem Freihandelsabkommen widerspricht. Auf der anderen Seite hat die Schweiz kein Interesse, sich für deutsche Online-Händler und Paketstationen einzusetzen.

Ihr Team