22. Juli 2016

Das Bundesgesetz über im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) ist auch für Industrieunternehmen relevant

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Unternehmen in der Industrie sollten prüfen ob sie unter Melde/Genehmigungspflicht des BPS fallen. Genehmigungspflichtig ist z.B. auch die Unterstützung von ausländischen Streit- und/oder Sicherheitskräften.

Bereits am 1. September 2015 ist das Bundesgesetz über im Ausland erbrachte Sicherheitsdienstleistungen BPS in Kraft getreten (link). Was bei der Namensgebung nicht direkt ersichtlich wird: das Gesetz ist auch für Industrieunternehmen relevant. Artikel 4 BPS definiert den Begriff Sicherheitsdienstleistungen sehr breit. Demnach fallen unter Sicherheitsdienstleistungen unter anderem auch:

  • Operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- und/oder Sicherheitskräften
  • Betrieb und Wartung von Waffensystemen
  • Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- und/oder Sicherheitskräften

Unternehmen, die Streit- oder Sicherheitskräfte mit Produkten und Dienstleistungen beliefern sollten deshalb sehr genau prüfen, ob sie möglicherweise unter die Meldepflicht des BPS fallen.

Vor allem Unternehmen, die Dual-Use oder militärische Güter vertreiben, oder in sonstigen Vertragsverhältnissen mit ausländischen Streit- oder Sicherheitsdiensten stehen, ist eine genaue Analyse zu empfehlen. Das Bundesamt hat einen Leitfaden publiziert, der Überschneidungen mit den Pflichten aus dem Kriegsmaterialgesetz sowie dem Güterkontrollgesetz beleuchtet. Hier werden Erleichterungen bzgl. Meldepflicht eingeräumt, wenn Beispielsweise Sicherheitsdienstleistungen bereits durch eine SECO Lizenz abgedeckt sind. Der Leitfaden ist auf der Webseite der zuständigen Sektion Private Sicherheitsdienste beim EDA publiziert (link).

Weiterhin ist zu beachten, dass auch aus der Schweiz kontrollierte Unternehmen im Ausland möglicherweise unter die Meldepflicht des BPS fallen. “Unternehmenskontrolle“ (Art. 5 Abs. 1 BPS) ist dem Begriff der Holding Gesellschaft nachgebildet (vgl. Art. 963 Obligationenrecht [OR]). Die Regelung zur Kontrolle von Personengesellschaften (Art. 5 Abs. 2 BPS) ist Art. 6 Abs. 3 lit. a– c des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) nachgebildet. Unternehmen sollten entsprechend prüfen, ob ausländische Tochterunternehmen unter dem BPS meldepflichtige Aktivitäten ausführen.

Die MME Compliance AG unterstützt Unternehmen bei der Analyse möglicher BPS Meldepflichten sowie der Implementierung notwendiger Compliance Programme.