18. Mai 2016

Crowdfunding aus steuerlicher Sicht

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Überblick über die Steuerfolgen von Crowdfunding – d.h. das Sammeln von Geldern via Plattform im Internet.

Dieser Artikel ist im Crowdfunding Monitoring Schweiz 2016 des Instituts für Finanzdienstleistungen Zug (IFZ) erschienen. Laden Sie sich die ganze Studie (PDF, 1.4 Mb) hier herunter!

Einleitung

In der Schweiz steckt das Crowdfunding – d.h. das Sammeln von Geldern via Plattform im Internet – immer noch in den Kinderschuhen. Obwohl die einzelnen Finanzierungsformen zivilrechtlich im Kern nichts Neues sind, gibt es im Steuerrecht nach wie vor viele Unsicherheiten. Vor allem fehlt es bei den Transaktionsteilnehmern (d.h. bei Geldgeber, Empfänger und Vermittlungsplattform), aber auch bei den Steuerbehörden meist an relevanter Erfahrung. Steuern stellen aber nicht-vernachlässigbare Transaktionskosten dar, welche zwingend in Businesspläne und Finanzplanung einbezogen werden müssen. Daher ist es sehr wichtig, dass sich alle Transaktionsteilnehmer bereits zu Beginn eines Crowdfunding-Projektes mit der Steuersituation auseinandersetzen.

In diesem Artikel wird eine erste Auslegeordnung vorgenommen, um auf mögliche Problemfelder und Abgrenzungsschwierigkeiten hinzuweisen. Zuerst werden alle Steuerarten kurz dargestellt, welche für Crowdfunding von Relevanz sein können. Anschliessend werden diese im Zusammenhang mit den vier Hauptarten von Crowdfunding etwas detaillierter diskutiert. Die Übersicht soll als pragmatischer Leitfaden dienen und nimmt keine Vollständigkeit für sich in Anspruch. So beschränkt sie sich auch auf die Schweiz. Ausländische Sachverhalte werden nicht beleuchtet.

Steuerarten

Einkommens- und Vermögenssteuern

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte natürlicher Personen. Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei. Die Vermögenssteuer erfasst das gesamte Reinvermögen natürlicher Personen.

Gewinn- und Kapitalsteuern

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn juristischer Personen. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch Kapitaleinlagen von Anteilsinhabern, die Zahlung von Mitgliederbeiträgen an Vereine und die Einlage von Vermögen in Stiftungen.[1] Verluste können zudem während sieben nachfolgenden Jahren mit Gewinnen verrechnet werden. Das Eigenkapital juristischer Personen unterliegt der Kapitalsteuer.

Von der Steuerpflicht für Gewinn und Kapital befreit sind juristische Personen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck. Unternehmerische Zwecke sind dabei grundsätzlich nicht gemeinnützig.[2]

Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer ist eine (kantonale) Abgabe anlässlich unentgeltlicher Zuwendungen unter Lebenden. Sie ist vom Empfänger in demjenigen Kanton geschuldet, in dem der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz hatte. Ehegatten, direkte Nachkommen sowie für die Gewinnsteuern befreite juristische Personen (siehe Kapitel Gewinn- und Kapitalsteuern) unterliegen als Empfänger meist nicht der Schenkungssteuer, für andere Familienmitglieder bestehen oftmals unterschiedlich hohe Freibeträge. Steuerfrei sind zudem auch übliche Gelegenheitsgeschenke, die einen bestimmten Wert nicht übersteigen (z.B. im Kanton Zürich: CHF 5‘000).

Mehrwertsteuer

Die steuerpflichtige Person kann die ihr von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer grundsätzlich abziehen. Bei von der Steuer ausgenommen Umsätzen bleibt ihr ein Vorsteuerabzug aber verwehrt.

Wer ein Unternehmen betreibt unterliegt obligatorisch der Mehrwertsteuer, sofern er im Inland innerhalb eines Jahres mehr als CHF 100‘000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen (d.h. Lieferungen oder Dienstleistungen) erzielt. Für nicht gewinnstrebige Sport- oder Kulturvereine und für gemeinnützige Institutionen besteht eine Umsatzgrenze von CHF 150‘000. Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Es ist je nach Geschäft aber auch möglich, sich freiwillig ins Mehrwertsteuerregister eintragen zu lassen.

Der zu entrichtende Steuerbetrag wird ermittelt, indem das Entgelt für eine Leistung mit dem entsprechenden Satz (2.5 %, z.B. für Nahrungsmittel, Medikamente oder Druckerzeugnisse; 3.8 % für Beherbergungsleistungen; 8 % für übrige Leistungen) multipliziert wird. Es gibt jedoch einige gesetzliche Ausnahmen, in welchen keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (sog. befreite und ausgenommene Umsätze). Der Austausch von nicht verbrauchsfähigen Werten, wie zum Beispiel Boden oder Geld (inkl. Bitcoins), unterliegt ebenfalls nicht der Steuer.

Stempelabgaben

Gegenstand der Emissionsabgabe von einem Prozent sind die Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten (d.h. Aktien, Stammanteile, Genuss- und Partizipationsscheine) und andere Kapitaleinlagen der Anteilsinhaber. Es besteht ein Freibetrag von CHF 1 Million.

Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler ist. Sie beträgt 0.15 Prozent für inländische und 0.3 Prozent für ausländische Urkunden.

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent wird auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens (v.a. Dividenden, Obligationszinsen und Zinsen auf Sparguthaben, aber auch geldwerte Leistungen an Beteiligte und diesen nahestehende Personen) und auf Lotteriegewinnen erhoben. Die Steuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Gesetzes (oder gemäss Doppelbesteuerungsabkommen) zurückerstattet. Es handelt sich demnach im Grundsatz um eine Sicherungssteuer ohne Abgeltungswirkung.

Andere Steuerarten

Je nach Transaktionsgegenstand können auch andere Steuerarten (z.B. Grund-, Erbschafts- oder Vergnügungssteuern) oder gar Sozialabgaben relevant sein. Auf diese wird in der Folge jedoch nicht näher eingegangen.

Formen des Crowdfundings aus steuerlicher Sicht

Da auch im Steuerbereich für die Qualifikation einer Transaktion vor allem ausschlaggebend ist, welche Gegenleistung der Geldvergabe gegenüber steht, wird hier die in dieser Studie verwendete Kategorisierung des Crowdfundings in die vier Formen beibehalten. Es muss aber beachtet werden, dass in der Realität die einzelnen Angebote am Markt vielfach die unterschiedlichsten Kombinationen dieser Formen darstellen. Dies führt zu Abgrenzungsproblemen und entsprechendem Klärungsbedarf.

Crowdinvesting

Beim Crowdinvesting leistet ein Investor eine Kapitaleinlage in eine Gesellschaft gegen Ausgabe von Eigenkapitalanteilen (d.h. Aktien, Stammanteile, Genuss- oder Partizipationsscheine). Es sind auch Mischformen von Eigen- und Fremdkapital (z.B. Darlehen mit gewinnabhängigen Vergütungen) möglich.

Folgende Steuerfolgen sind bei Eigenkapitalinvestitionen zu berücksichtigen:

  • Eine Kapitaleinlage von Vermögenswerten gegen Ausgabe von Beteiligungsrechten unterliegt der Emissionsabgabe von einem Prozent, sofern der Verkehrswert der Einlagen gesamthaft CHF 1 Million übersteigt; die Rückzahlung der Kapitaleinlage an den Investor kann steuerfrei erfolgen.
  • Ist der Investor eine Privatperson, unterliegen die Kapitalanteile der Vermögenssteuer zum jeweiligen Verkehrswert. Fehlt ein Kurswert, so ist eine Bewertung nach Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vorzunehmen: für das Gründungsjahr und die Zeit der Aufbauphase erfolgt die Bewertung in der Regel nach dem Substanzwert, danach unter Einbezug von Substanz- und Ertragswert. Hat jedoch eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt der entsprechende Kaufpreis als Verkehrswert. [3]
  • Unternehmen aktivieren als Investoren ihre Kapitalanteile zum Akquisitionspreis in der Bilanz, wo sie mit der Vermögens- oder Kapitalsteuer zum Buchwert erfasst werden; bei Wertverlust können entsprechende steuerwirksame Abschreibungen vorgenommen werden.
  • Die Marketing- und Vermittlungsgebühr an die Plattform ist als steuerlich relevanter Aufwand (Gesellschaft), respektive Ertrag (Plattform) zu erfassen und unterliegt der Mehrwertsteuer zu acht Prozent.
  • Allfällige Gewinnausschüttungen sind bei der Gesellschaft, welche sich via Crowdinvesting finanziert hat, steuerlich nicht als Aufwand abzugsfähig, beim Investor aber als Kapitalertrag (teilweise) steuerbar (wobei Kapitalgesellschaften unter Umständen den Beteiligungsabzug geltend machen können); vom Ausschüttungsbetrag ist eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent abzuziehen, welche dann durch den Investor unter Umständen wieder zurückgefordert werden kann (Sicherungssteuer).
  • Werden die ausgegebenen Anteile über einen Effektenhändler verkauft, fällt für inländische Urkunden die Umsatzabgabe von 0.15 Prozent an. Privatpersonen realisieren einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn oder -verlust (Ausnahmen: indirekte Teilliquidation, Transponierung, gewerbsmässige Wertschriftenhändler). In den übrigen Fällen liegt ein steuerbarer Ertrag (oder Verlust) beim Investor vor (wobei Kapitalgesellschaften unter Umständen den Beteiligungsabzug geltend machen können).

Sofern Mischformen von Eigen- und Fremdkapital vorliegen, sind zusätzlich die Regeln zum Crowdlending anwendbar (siehe nachfolgendes Kapitel). Es ist zusätzlich zu beachten, dass übermässige, nicht marktgerechte Zinszahlungen an Beteiligte nicht abzugsfähig sind und der Verrechnungssteuer von 35 Prozent unterliegen (= steuerliche Umqualifikation als Dividende, z.B. bei partiarischen Darlehen mit gewinnabhängigen Zinsen). Übermässige Fremdfinanzierung einer Gesellschaft durch Beteiligte kann zudem zu einer Umqualifikation von Fremd- in Eigenkapital führen.

Im Gegensatz zu einer Einlage in eine juristische Person werden bei einer Kapitalbeteiligung an einer Personengesellschaft beim Privatinvestor die Gewinne, aber auch Verluste direkt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet. Zivilrechtlich haftet er zudem mit seinem persönlichen Vermögen für Verpflichtungen der Personengesellschaft. Daher ist bei solchen Kapitalbeteiligungen äusserste Vorsicht geboten, vor allem wenn der Kapitalgeber keinen direkten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen kann (z.B. als stiller Teilhaber).

Crowdlending

Unter dem Begriff Crowdlending ist eine Darlehensgewährung mit risikoabhängigen Zinszahlungen zu verstehen, was steuerlich wie folgt behandelt wird:

  • Marktkonforme Zinszahlungen sind als steuerlich relevanter Abzug / Aufwand (Kreditnehmer), respektive Ertrag (Kreditgeber) zu erfassen; der Abzug von privaten Schuldzinsen ist gesetzlich auf den Betrag der steuerbaren Vermögenserträge plus CHF 50‘000 limitiert.
  • Die Darlehen sind für die Vermögens- und Kapitalsteuern als Schuld (Kreditnehmer), respektive Guthaben (Kreditgeber) zu deklarieren.
  • Für übermässige, nicht marktgerechte Zinszahlungen an Beteiligte oder übermässige Fremdfinanzierung durch Beteiligte siehe voriges Kapitel.
  • Bei mehr als zehn Kreditgebern zu gleichen Bedingungen oder mehr als 20 Kreditgebern[4] zu verschiedenen Bedingungen wird auf den Zinszahlungen die Verrechnungssteuer von 35 Prozent erhoben (= steuerliche Umqualifikation der Darlehen in Obligationen).
  • Die Marketing- und Vermittlungsgebühr an die Plattform ist als steuerlich relevanter Aufwand (Kreditnehmer), respektive Ertrag (Plattform) zu klassifizieren; für die Mehrwertsteuer ist die reine Gebühr für die Vermittlung von Darlehen von der Steuer ausgenommen (ohne Vorsteuerabzug), andere Dienstleistungen unterliegen jedoch der Mehrwertsteuer zu acht Prozent.

Crowddonating

Das Leisten von Spenden ohne Gegenleistung wird als Crowddonating bezeichnet. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Natürliche Personen können als Spender nur Spenden und Schenkungen an Schweizer steuerbefreite juristische Personen von mehr als CHF 100 und bis zu 20 Prozent des steuerbaren Einkommens steuerlich abziehen (Bundessteuer; abweichende kantonale Regelungen vorbehalten).
  • Auch juristische Personen können als Spender grundsätzlich bloss Spenden und Schenkungen an Schweizer steuerbefreite juristische Personen von bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinns steuerlich abziehen (Bundessteuer; abweichende kantonale Regelungen vorbehalten). Weitere Abzüge sind nur bei nachgewiesener Geschäftsmässigkeit zulässig. Nicht geschäftsmässig begründete Zahlungen werden dagegen als geldwerte Leistungen aufgerechnet und unterliegen – sofern von einer Kapitalgesellschaft ausgerichtet – der Verrechnungssteuer von 35 Prozent.
  • Beim Empfänger unterliegen Spenden und Schenkungen je nach Sachverhalt und Beteiligungsverhältnissen entweder der Schenkungssteuer, der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer oder einer Kombination dieser Steuern; es sind die entsprechenden Freigrenzen und Steuerbefreiungstatbestände zu beachten (siehe Kapitel Gewinn- und Kapitalsteuern und Kapitel Schenkungssteuer).[5]
  • Spenden sind für die Mehrwertsteuer grundsätzlich unbeachtlich. Eine Erwähnung des Spenders zum Beispiel in einem Programmheft oder auf einem CD-Booklet in neutraler Form ist dabei zulässig (inkl. Logo). Wird jedoch eine weitergehende Werbedienstleistung erbracht (zum Beispiel in Form einer Anzeige; sog. Sponsoring), qualifiziert die Zahlung nicht mehr als Spende, sondern als steuerbares Crowdsupporting (siehe Kapitel Crowdsupporting / reward-based Crowdfunding).
  • Die Marketing- und Vermittlungsgebühr an die Plattform ist als steuerlich relevanter Aufwand (Spendenempfänger), respektive Ertrag (Plattform) zu erfassen und unterliegt der Mehrwertsteuer zu 8 Prozent; Bekanntmachungsleistungen an gemeinnützige Institutionen (z.B. Gratis-Werbung auf der Plattform) qualifizieren dagegen als ausgenommene Umsätze (ohne Vorsteuerabzug).

Crowdsupporting / reward-based Crowdfunding

Beim Crowdsupporting erhalten Supporter (Unterstützende) für ihre Zahlung eine (meist einmalige) Gegenleistung (z.B. Produkt, Werk oder Dienstleistung). Hier präsentiert sich die Steuersituation wie folgt:

  • Unternehmen erfassen als Supporter die Zahlung als Waren- oder Dienstleistungsaufwand oder aktivieren diese unter Umständen.
  • Privatpersonen können dagegen als Supporter grundsätzlich keine Abzüge machen.
  • Beim Leistungserbringer (Projektinitianten) ist der Verkauf von Produkten, Werken oder Dienstleistungen als steuerlich relevanter Ertrag zu erfassen. Vorauszahlungen, Suspensivbedingungen[6] und andere Auflagen[7] müssen buchhalterisch richtig abgegrenzt werden. Der Verkauf unterliegt zudem der Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Satz (je nach Gegenleistung 2.5 Prozent, 3.8 Prozent oder acht Prozent).
  • Die Marketing- und Vermittlungsgebühr an die Plattform ist als steuerlich relevanter Aufwand (Leistungserbringer), respektive Ertrag (Plattform) zu erfassen und unterliegt der Mehrwertsteuer zu acht Prozent.

Unklarheiten entstehen dann, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Oft erhält der Supporter für seine Zahlung keine eigentliche Gegenleistung, aber zum Beispiel als Dankeschön ein Geschenk (z.B. T-Shirt). Dabei sind die folgenden Gedanken massgebend:

  • Zahlungen, welche nicht in Erwartung des Geschenkes getätigt werden, qualifizieren wohl eher als Spenden mit den entsprechenden Steuerfolgen des Crowddonating (siehe Kapitel Crowddonating). Das setzt voraus, dass die Spende auch ohne das Geschenk ausgerichtet worden wäre. Das Geschenk ist dann wie eine zweite Spende zurück an den Supporter zu qualifizieren.
  • Dies gilt auch für die Mehrwertsteuer: Wenn als Gegenleistung kleine Werbegeschenke mit einem Warenwert von bis zu CHF 5‘000 ausgerichtet werden, qualifizieren diese als unbeachtliche Spenden, sofern die Zahlungen nicht in Erwartung dieser Gegenleistung getätigt wurden.

Fazit

Niemand zahlt gerne Steuern. Die gute Nachricht ist jedoch, dass die Steuern meist erst dann geschuldet sind, wenn Kapital in ein Projekt fliesst, Umsätze erzielt werden oder sogar Gewinn erwirtschaftet wird. Für Start-ups ist dann also bereits die erste Hürde in Richtung Erfolg genommen.

Sowohl die Geldgeber wie auch die Empfänger müssen sich aber über die finanziellen Folgen einer Transaktion wie auch ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Klaren sein. Die Schwierigkeit beim Crowdfunding ist dabei, dass je nach Form ganz unterschiedliche Steuerfolgen zu beachten sind. Zudem sind unzählige Kombinationen (z.B. partiarische Darlehen mit gewinnabhängigen Zinsen, Wandelung von Fremdkapital in Eigenkapital, gemischte Schenkungen etc.) oder grenzüberschreitende Sachverhalte möglich, was die Sachlage weiter kompliziert.

Für grössere und komplexere Crowdfunding-Projekte empfiehlt sich eine Einzelfallanalyse, damit die genauen Umstände und Besonderheiten einbezogen werden können. Zudem kann der Fall mit den Steuerbehörden vorbesprochen werden, damit später keine unliebsamen Überraschungen auftauchen, welche das Überleben eines Projektes ernsthaft gefährden können.

Vor allem aber ist für die Plattformen eine detaillierte Analyse der Steuersituation aller Transaktionsteilnehmer unumgänglich, da diese als Vermittler zwischen Geldgeber und Empfänger eine wichtige Aufklärungsfunktion wahrnehmen müssen. Auf die auf den Plattformen vermittelten Informationen müssen sich die Parteien verlassen können.

Von der Politik kann schliesslich gefordert werden, dass das steuerliche und regulatorische Umfeld für Crowdfunding generell vereinfacht werden sollte. So wäre eine steuerliche Begünstigung von Risikoinvestitionen (z.B. durch steuerlichen Abzug von Einlagen in Start-ups, inklusive Befreiung von der Vermögenssteuer) dem Investitionsklima in der Schweiz sehr zuträglich. Andere Länder, wie zum Beispiel Grossbritannien oder die Vereinigten Staaten, sind da bereits um Längen voraus. Die Ankündigung des Kantons Zürich im März 2016, für die Vermögenssteuer bei der Bewertung von Start-ups Erleichterungen vorzusehen[8], ist zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung. Dies reicht aber bei Weitem nicht aus.

________________________
[1] Siehe auch das Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, welches am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Das Bundesgesetz sieht eine Freigrenze von CHF 20‘000 beim steuerbaren Gewinn für juristische Personen mit ideellen Zwecken vor. Abweichende kantonale Regelungen sind vorbehalten.

[2] Siehe aber auch zusätzliche kantonale Regelungen für Start-ups, z.B. das Loi accordant le statut de «JEDI» aux jeunes entreprises développant des innovations (LJEDI) im Kanton Genf. Der Bundesrat steht solchen Massnahmen auf Bundesebene kritisch gegenüber (siehe z.B. Bericht des Bundesrates „Steuerausfälle aufgrund der Steuerbefreiung von Start-up-Unternehmen“ vom 10. September 2013). Eine Alternative sieht er darin, steuerliche Fördermassnahmen sämtlichen Unternehmen zukommen zu lassen, die Forschung und Entwicklung betreiben. Erfreulicherweise sind solche F&E-Fördermassnahmen nun Teil der zurzeit im Parlament diskutierten Unternehmenssteuerreform III.

[3] Gleiches gilt grundsätzlich für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt werden. Dies kann vor allem für die Gründer sehr problematisch sein. Wenn zum Beispiel in einer zweiten Finanzierungsrunde für eine fünf Prozent Beteiligung CHF 1 Million geboten werden, entsprechen die restlichen 95 Prozent gemäss Steueramt plötzlich CHF 19 Millionen, obwohl das Unternehmen wahrscheinlich immer noch Verluste schreibt – und die Gründer müssen trotzdem entsprechend hohe Vermögenssteuern bezahlen. Der Kanton Zürich hat dies kürzlich erkannt und berücksichtigt Investorenpreise, welche in den ersten 3-7 Jahren erzielt werden, nicht oder nur teilweise (siehe Mitteilung vom 1. März 2016: https://www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/aktuell.newsextern.-internet-de-aktuell-news-medienmitteilungen-2016-attraktivere_45_regeln_45_fuer_45_besteuerung_45_bei_45_start_45_ups.html).

[4] Was beim Kreditnehmer jedoch eine Banklizenz voraussetzen würde (siehe Art. 6 Bankenverordnung).

[5] Spenden von Kleinbeträgen unter unabhängigen Dritten (z.B. im Kanton Zürich bis zu CHF 5‘000) oder Spenden an Ehegatten, direkte Nachkommen oder steuerbefreite juristische Personen qualifizieren üblicherweise als Schenkung, sind aber meist von der Schenkungssteuer befreit (unterschiedliche kantonale Regelungen beachten). Sind Beteiligte oder diesen nahestehende Personen involviert, sind zusätzlich die Regeln betreffend verdeckten Gewinnausschüttungen und Kapitaleinlagen zu berücksichtigen, was die Sachlage verkompliziert.

[6] Z.B. wird die Entwicklung eines Produktes erst gestartet, wenn ein bestimmter Supporting-Betrag erreicht wird; wird diese Grenze nicht erreicht, müssen die Zahlungen zurückerstattet werden.

[7] Der Supporting-Betrag muss z.B. in die Entwicklung eines bestimmten Produktes investiert werden.

[8] Vgl. Fussnote  3.

Ihr Team